Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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85. 
Wahlberechtigte männliche Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetz: 
buchs voll geschäftsfähig sind, üben das Wahlrecht persönlich aus. 
Eine Vertretung bei den Wahlen findet statt: 
I. für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien durch einen zur Vertretung befugten Gesellschafter, 
für andere Gesellschaften, für Genossenschaften, Gewerkschaften 2c. durch 
einen ihrer gesehlichen Vertreter: 
für Personen weiblichen Geschlechts, für Personen, welche im Sinne des 
Bürgerlichen Gesebuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be- 
schränkt sind, und für die in § 3 Absaß 2 Zisfer 4 bezeichneten Betriebs- 
stätten, sofern sie nicht von einer nach den vorstehenden Bestimmungen 
wahlberechligten Person geleitet werden, durch einen im Handelsregister 
eingelragenen Prokuristen, oder wenn sie einen solchen nicht haben, durch 
einen schriftlich bestellten Bevollmächtigten. 
i“' 
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen (§# 3 und 5) mehrfach stimm- 
berechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn 
er gleichzeitig in mehreren Wahlbezirken stimmberechtigt ist, vor Ablauf der zu 
Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (§ 9) zu erklären, in 
welchem Wahlbezirke er sein Stimmrecht ausüben will. 
Wäbhlbarkbeit. 
8 
* 
Zu Mitgliedern der Handelskammer sind wählbar deutsche Staatsangehörige, 
welche im Fürstenthume ihren Wohnsitz haben, mindestens 25 Jahre alt und nach 
den Bestimmungen der §§ 3 und 5 zur Ausübung des Wahlrechts befähigt sind, 
jedoch mit Ansnahme der Prokuristen und der nach § 5 Absaßz 2 Ziffer 2 besonders 
bestellten Bevollmächtigten. 
Mehrere Vertreter derselben Gesellschaft, Gewerkschaft rc. dürfen nicht gleich- 
zeitig Milglieder der Handelskammer sein. 
Nahlverf fabren. 
Jeder Landrathsamtsbezirk bilde! * sich einen Wahlbezirk.
	        
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