Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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*9 9. 
Zur Vorbereitung der Wahlen sitellt die Handelskammer für jeden Wahlbezirk 
eine besondere Liste der Wahlberechtigten auf, welche mindestens 10 Tage lang 
auszulegen ist. Die auszulegende Liste darf keine Angaben über die Höhe der 
Gewerbesteuer bezw. Bergwerks-Ertragssteuer und des zu leistenden Beitrags enthalten. 
Die zur Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Nachweisungen 
sind der Handelskammer auf deren Ersuchen von den Amtsgerichten, den Vorsitzenden 
der Gewerbesteuer-Veranlagungsbehörden und dem Bergamt kostenfrei zu geben. 
Die Handelskammer macht Zeit und Ort der Auslegung mit dem Hinzusügen 
bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach beendeler 
Auslegung bei ihr anzubringen seien. 
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen und 
stellt die Liste sest. Gegen den Beschluß sindet innerhalb zweier Wochen nach 
Bekanntgabe Beschwerde an das Fürstliche Ministerium statt. 
Wer nicht in die Wählerliste aufgenommen ist, kann an der Wahl nichl theil- 
nehmen. 
* 10. 
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk ein von 
der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Wahlvorsteher 
den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
§ 11. 
In der Wahlversammlung führt der ernaunte Wahlvorsteher (§ 10) den Vorsit. 
Eos wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören außer dem Vorsitzenden 
ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den anwesenden Wahl 
berechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden. 
* 12. 
Die Wahl erfolgt nach einfacher Sihietrbrtet. durch geheime Abstimmung 
mittels Stimmzettel, welche außer den in § 5, Absat 2 erwähnten Fällen von den 
Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Vei Stimmengleichheit entscheidet das 
Loos, welches der Vorsitzende zieht. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet 
der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. 
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
	        
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