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*9 9.
Zur Vorbereitung der Wahlen sitellt die Handelskammer für jeden Wahlbezirk
eine besondere Liste der Wahlberechtigten auf, welche mindestens 10 Tage lang
auszulegen ist. Die auszulegende Liste darf keine Angaben über die Höhe der
Gewerbesteuer bezw. Bergwerks-Ertragssteuer und des zu leistenden Beitrags enthalten.
Die zur Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Nachweisungen
sind der Handelskammer auf deren Ersuchen von den Amtsgerichten, den Vorsitzenden
der Gewerbesteuer-Veranlagungsbehörden und dem Bergamt kostenfrei zu geben.
Die Handelskammer macht Zeit und Ort der Auslegung mit dem Hinzusügen
bekannt, daß Einwendungen gegen die Liste innerhalb einer Woche nach beendeler
Auslegung bei ihr anzubringen seien.
Nach Ablauf dieser Frist beschließt sie über die erhobenen Einwendungen und
stellt die Liste sest. Gegen den Beschluß sindet innerhalb zweier Wochen nach
Bekanntgabe Beschwerde an das Fürstliche Ministerium statt.
Wer nicht in die Wählerliste aufgenommen ist, kann an der Wahl nichl theil-
nehmen.
* 10.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste hat für jeden Wahlbezirk ein von
der Handelskammer aus der Zahl ihrer Mitglieder zu ernennender Wahlvorsteher
den Wahltermin zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.
§ 11.
In der Wahlversammlung führt der ernaunte Wahlvorsteher (§ 10) den Vorsit.
Eos wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben gehören außer dem Vorsitzenden
ein Stimmensammler und ein Schriftführer, welche von den anwesenden Wahl
berechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.
* 12.
Die Wahl erfolgt nach einfacher Sihietrbrtet. durch geheime Abstimmung
mittels Stimmzettel, welche außer den in § 5, Absat 2 erwähnten Fällen von den
Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Vei Stimmengleichheit entscheidet das
Loos, welches der Vorsitzende zieht. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet
der Wahlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen.
Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffentlich bekannt zu machen.