Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

( 1901 
von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die 
Ergiehung und den siltlichen Schuh der im Handel und Gewerbe beschäftigten 
Gehülsen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. 
* 29. 
Der Handelskammer liegl die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und 
anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen ob. 
8 30. 
Die Haudelskammer ist das zur Vertrelung des Handelsstandes im Fürsten- 
thume bernseue Organ. 
Sie hat als solches insbesondere in dem Falle des § 192, Abs. 2 und : 
des Handelogesebuchs die Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung 
einer Aktiengesellschaft zu bestellen, die Registergerichte behufs der Verhütung un- 
richtiger Eintragungen, sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung des 
Handelsregisters zu unterstützen (§ 126 des Neichsgesenes über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit): sie hal sich auch auf Anfordern der Registergerichte gutachtlich 
darüber zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner Personen über den Umfang 
des Kleingewerbes im Sinne des § 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1899 
(Ges-Samml. S. 300) hinausgeht. 
Die Handelskammer ist berechtigt, nach den angegebenen Richtungen hin 
Anträge bei den Registergerichten zu stellen. 
Gegen Verfügungen der Registergerichte, durch die über solche Anträge ent- 
schieden wird, oder welche von dem Gntachten der Handelskammer abweichen, steht 
letzlerer das Rechtsmittel der Beschwerde zu. 
6 31. 
Alljährlich bis Ende April hat die Handelskammer über die Lage und den 
Gang des Handels während des vorangegangenen Jahres an Fürstliches Ministerinm 
zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen. 
Außerdem ist sie verpflichtel, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst ge 
eigneter Weise Mittheilungen über ihre Thätigkeit zu veröffentlichen, sowie im 
Auszug von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben. 
Kostenaufwane. 
32 
Die Haudelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.