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von Handel und Gewerbe, sowie die technische und geschäftliche Ausbildung, die
Ergiehung und den siltlichen Schuh der im Handel und Gewerbe beschäftigten
Gehülsen und Lehrlinge bezwecken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen.
* 29.
Der Handelskammer liegl die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und
anderen dem Handelsverkehr dienenden Bescheinigungen ob.
8 30.
Die Haudelskammer ist das zur Vertrelung des Handelsstandes im Fürsten-
thume bernseue Organ.
Sie hat als solches insbesondere in dem Falle des § 192, Abs. 2 und :
des Handelogesebuchs die Revisoren zur Prüfung des Hergangs der Gründung
einer Aktiengesellschaft zu bestellen, die Registergerichte behufs der Verhütung un-
richtiger Eintragungen, sowie behufs der Berichtigung und Vervollständigung des
Handelsregisters zu unterstützen (§ 126 des Neichsgesenes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit): sie hal sich auch auf Anfordern der Registergerichte gutachtlich
darüber zu äußern, ob der Gewerbebetrieb einzelner Personen über den Umfang
des Kleingewerbes im Sinne des § 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1899
(Ges-Samml. S. 300) hinausgeht.
Die Handelskammer ist berechtigt, nach den angegebenen Richtungen hin
Anträge bei den Registergerichten zu stellen.
Gegen Verfügungen der Registergerichte, durch die über solche Anträge ent-
schieden wird, oder welche von dem Gntachten der Handelskammer abweichen, steht
letzlerer das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
6 31.
Alljährlich bis Ende April hat die Handelskammer über die Lage und den
Gang des Handels während des vorangegangenen Jahres an Fürstliches Ministerinm
zu berichten und den Bericht im Druck zu vervielfältigen.
Außerdem ist sie verpflichtel, durch die öffentlichen Blätter oder in sonst ge
eigneter Weise Mittheilungen über ihre Thätigkeit zu veröffentlichen, sowie im
Auszug von ihren Einnahmen und Ausgaben Kenntniß zu geben.
Kostenaufwane.
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Die Haudelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-