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gaben erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Kassen und Rechnungewesen
selbstständig.
Sie nimmt außer dem Sekretär (F 22) die sonst von ihr für erforderlich er-
achteten Arbeitskräfte an, set die Vergütungen für dieselben fest und beschafft die
nöthigen Näumlichkciten.
8 33.
Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte nnentgeltlich, nur werden ihnen die
Fahrgelder bei Reisen, welche sie anläßlich ihrer Theilnahme an den Sitzungen
oder bei Erledigung einzelner Aufträge unternehmen, erstattet. ·
Die Handelskammer kann beschließen, ihren Mitgliedern darüber hinaus eine
den baaren Auslagen entsprechende Entschädigung zu gewähren.
§5 4.
Die Handelskammer hat alljährlich bei Beginn des Jahres einen Voranschlag
über ihre Einnahmen und Ausgaben aufzustellen und dem Fürstlichen Ministerium
zur Bestätigung mitzutheilen. Letteres ist befugt, den Vorauschlag zu beanstanden,
wenn er eine übermäßige Höhe der Handelskammerbeiträge herbeiführen würde.
Der bestätigte Voranschlag ist von der Handelskammer zu veröffentlichen.
*& 5.
Die Kosten der Handelskammer werden, soweit sie nicht aus anderweiten
Einnahmen gedeckt werden, von sämmtlichen Wahlberechtigten nach dem Verhältniß
der Höhe der Gewerbestenersäte, zu denen sie im laufenden Jahre veranlagt
sind, bezw. der Bergwerks Ertragssteuer, welche sie im vergangenen Jahre ent-
richtet haben, getragen, jedoch mit der Maßgabe, daß in Ansehung der Grundlage
für die Beitragspflicht ein Gewerbesteuersat von 20 Mk. einer Bergwerks-Ertrags-
steuer von 100 Mk. gleichgeachtet wird.
Der Beitrag des Einzelnen soll wenigsteus 1 Mk. und höchstens 100 Mk.
betragen.
§ 36.
Die Vorsiteuden der Gewerbestener-Veranlagungsbehörden haben alljährlich,
und zwar das erste Mal binnen 6 Wochen nach der Veröffentlichung dieses
Gesetzes, in Zukunft aber bis zum 1. April jeden Jahres auf Grund der Gewerbe-
stener- Stammrollen des lanfenden Jahres unter Benutzung der ihnen von der
Handelskammer zugehenden Formulare (vergl. Anlage A) Verzeichnisse derjenigen
In