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Stenerpflichtigen ihres Bezirko, welche zu einem Gewerbesteuersatze von wenigstens
20) Mk. veranlagt sind, unter Angabe der Höhe der Stenersäße aufzustellen und
diese Verzeichnisse dem Fürstlichen Bergamt zu übersenden:
Dieses trägt unverzüglich diejenigen Alleineigenthümer, Gewerkschaften, Pächter 2c.
eines Bergwerks, welche im vergangenen Jahre eine Bergwerks-Ertragsstener von
wenigstens 100 Mark entrichtet haben, und zwar ebenfalls unter Angabe der Höhe
der letzteren, in die Verzeichnisse ein und übermittelt diese sodann den Amts-
gerichten der einzelnen Wahlbezirke.
E 37.
Die Amtegerichte haben zu den Verzeichnissen zu bescheinigen, welche von den
aufgeführten Stenerpflichtigen in das Handels= oder Genosseuschaftsregister einge-
tragen sind, und aledann die Verzeichnisse an die Handelskammer, das ersie Mal
au das Fürstliche Minislerium, einzusenden.
Die Aufstellung der Verzeichnisse, die Bescheinigungen seitens der Amtsgerichte
und die Sendungen von Behörde zu Behörde erfolgen kostenfrei.
8 38.
Die Handelskammer wirft für jeden Einzelnen nach dem Verhältniß des ver-
anlagten Gewerbesteuersatzes bezwv. der entrichteten Bergwerks-Ertragssteuer zu der
Gesammtsumme der Gewerbesteuersätze und Bergwerks-Ertragssteuern unter Berück-
sichtigung der Bestimmungen des § 36 dieses Gesetzes den Beitrag aus und be-
nachrichtigt hiervon schriftlich die Beitragspflichtigen unter der Aufforderung, den
festgestellten Betrag binnen vier Wochen bei Vermeidung der zwangsweisen Bei-
treibung an den Kassirer der Handelskammer zu gahlen.
Gegen die Festsetzung der Höhe des Beitrags findet innerhalb zweier Wochen
nach Bekanntgabe Beschwerde an Fürstliches Ministerium statt.
iet
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rückständige Beiträge
unterliegen der Beitreibung im Wege des Gesetzes über das Verwaltungs-Zwangs-
verfahren in der Fassung vom 19. Febrnar 1900 (Ges.-Samml. S. 99).
Die Beitreibung ist von den Rent= und Stenerämtern zu verfügen.