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84.
Das Gewicht der durch einen Hund fortzubewegenden Last darf seine Kräfte
nicht übersteigen. Das zulässige Höchstgewicht dieser Last darf in keinem Falle mehr
als 50 kg (ausschließlich des Wagens und dessen Zubehörungen) für jeden ein-
gespannten Hund betragen.
853.
Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen dieselben nicht
drücken; das Zugblatt muß mindestens 6 cm breit und mit weichem Stoff ge-
polstert sein.
86.
Weder dem Führer eines Hundefuhrwerks noch anderen Personen ist das
Aussitzen auf dem Hundefuhrwerke während der Fahrt gestattet; ebensowenig dürfen
die Führer von Hundefuhrwerken anderen Personen erlauben, auf dem Hundefuhr=
werk während der Fahrt Sit zu nehmen.
5 7.
Mit Hundefuhrwerken darf nur im Schritt des Führers gefahren werden.
Leßterer ist verpflichtet, während der Fahrt dicht vor oder neben dem Fuhrwerke
herzuschreiten und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand zu halten.
Hundefuhrwerke dürfen nicht an andere, im Fahren begriffene Fuhrwerke
angehängt werden.
8 9.
Hundefuhrwerke mũssen anderen Fuhrwerken und Reitern beim Begegnen sowohl
wie beim Ueberholen derselben rechts, nachkommenden Fuhrwerken und Reitern
aber links, und zwar in allen Fällen ganz ausweichen.
s 10.
Die nur für.Fußgänger bestimmten Wege dürfen mit Hundefuhrwerken nicht
befahren werden.
F 11.
Die Führer der Hundefuhrwerke sind verpflichtet:
1. stets ein zum Tränken der Hunde geeignetes Gefäß bei sich zu führen
und die Hunde so oft als nöthig zu tränken: