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Gesetztammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
—8. Stück vom Jahre 1901.
u.&W IX. Polizei-Verordnung
vom 4. April 1901,
betreffend den Geschäftsbetrieb der Trödler, Rechtsagenten,
" Vermittelungsagenten und Auktionatoren.
Auf Grund des § 38 Absab 1 und 4 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung.
der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetbl. S. &871) und unter Bezug
nahme auf §& 3 des (#esetzes vom 6. Dezember 1892, betressend die Strasandrohung
der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. S. S. 238),
wird in Erweiterung des § 6 der Verordnung vom 25. September 1869 (Ges.=
S. 175) hierdurch verordnel, was folgt:
I. Gelchäflobetrieb der Trõoler.
81.
Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten
oder gebrauchter Wäschr, Kleinhandel mit allem Metallgeräthe, mit Metallbruch
oder dergleichen), ingleichen den Rleinhandel mit Garnabfällen oder Dräumen von
Seide, Wolle, Banmwolle oder Leinen betreibt, ist verpflichet ein nach dem bei-
gesügten Muster & eingerichtetes Geschäftobuch über seine Ein und Verkäufe
zu führen.
Dieses Buch, welches dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen
versehen sein mußz, ist, bevor es in Gebrauch genommen wird, von der Orlspolizei-
behörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln.
Zü##. Schwarlb.-Rudolst. Geiehiammlung I.XII.
Ausgegeben in Vöndolstadt am 17. April 1901.
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