Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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Das Geschäftsbuch muß stels in ordnungosmäßigem Zustande gehalten werden. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blätlern, sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagl, die Eintragungen sind mit Tinte und gut leserlich zu bewirken, 
es dürsen weder Rasuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. 
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Alle Ein= und Verkaufsgeschäfte sind im Lanfe des Tages, an welchem sie 
abgeschlossen worden sind, in das Geschäftsbuch einzutragen. 
Die Eintragung der Einkaufsgeschäfte hat in der Reihenfolge ihres Abschlusses 
unter fortlaufenden Nummern zu erfolgen. Die eingekauften Gegenstände sind nach 
Art, Zahl, Maß oder Gewicht genau zu bezeichnen. 
Die Eintragung der Verkäufe ist in den dazu bestimmten Spalten des Geschäfto 
buches neben den entsprechenden Einkaufseintragungen vorzunehmen. 
* 3. 
Bei allen Eintragungen sind Name, Stand und Wohnort, in den Siädten 
auch die Wohnung desjenigen, mit welchem der Trödler das betressende Ein oder 
Verkaufsgeschäft abgeschlossen hat, genau anzugeben. 
Ueber die Richtigkeit der ihm gemachten Angaben hat sich der Trödler in 
hlaubhafter Weise Gewißheit zu verschaffen. 
84. 
Der Trödler hat sich insbesondere vor Abschlust eines Einkanfsgeschäftes über 
die Person des Verkänfers zu vergewissern. Er darf Einkaufogeschäfte mit Unbe- 
kannten nicht abschließen, bevor sich diese nicht durch behördliche Legitimationspapiere 
oder die Auskunft zuverlässiger bekannter Personen ausgewiesen haben. 
Der Trödler ist verpflichtet, alle ihm von Behörden oder Privatpersonen 
zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Besiper widerrechtlich 
entfremdete Gegenstände nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und ein Ver- 
zeichniß derjenigen Personen zu führen, welche ihm von den Behörden als wegen 
Eigenthumsvergehens Bestrafte mitgelheilt werden.
	        
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