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sind unter sorllausenden Nummern in das neu anzulegende Geschäftsbuch einzutragen,
bevor dieses zu anderweiten Eintragungen benntzt wird.
Bei der Eintragung sind die Vorschriflen in §§ 2 und 3, soweit möglich,
zu befolgen. Hinsichtlich der Bezeichnung und Aufbewahrung dieser Gegenslände
sinden die Vorschriften in § 7 Amwendung.
II. Geschäflobetrieb der Aechloagenlen.
Vermillelungoagenlten und Auttlionatoren.
§* II.
Wer das Geschäft eines Rechtsagenten, eines gewerbemäßigen Vermittelunge
agenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen oder eines Anklionntors
(Versteigerers) betreibt, ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Muster 18 ein-
*“ gerichtetes Geschäftsbuch zu führen.
Als Rechloagenten sind diejenigen Personen anzusehen, welche gewerbsmäßig
fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrgunehmende Geschäfte besorgen,
insbesondere die darauf bezüglichen schriftlichen Aufsäßze abfassen.
Als Auktionatoren (Versteigerer) sind diejenigen Personen anzusehen, welche
sich, ohne in der Eigenschaft als Staats= oder Gemeindebeamie hierzu befugt zu
ein, gewerbemäsig mit der Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen
befassen. Die gewerbsmäßige Versteigerung von unbeweglichen Sachen ist den
Anktionatoren ohne besondere Anstellung (5 36 der Reichsgewerbeordnung) verboten.
*& 12.
Die in § 11 bezeichueten Personen haben alle von ihnen zur Aesorgung
angenommenen Aufträge und die Art ihrer Erledigung unter fortlaufenden Nummern
in das Geschäftsbuch wahrheitsgetreu einzutragen.
Dabei ist folgendes zu beobachten:
1. Der Eintrag in die Spalten 1—4 hat am Tage der Auftragsannahme,
in die Spalten 5 und 6 an demjenigen des vollständigen Abschlusses des
Anftrags, in die Spalten 7 und 8 spätestens an dem auf den Empfang,
beziehungsweise die Rückgabe folgenden Tagr zu geschehen.
In der Spalte 7 sind die Eingelbelräge, welche als Kostenvorschuf, Gebühr
oder Vergütung für Auslagen in Empfang genommen wurden, unter
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