Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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sind unter sorllausenden Nummern in das neu anzulegende Geschäftsbuch einzutragen, 
bevor dieses zu anderweiten Eintragungen benntzt wird. 
Bei der Eintragung sind die Vorschriflen in §§ 2 und 3, soweit möglich, 
zu befolgen. Hinsichtlich der Bezeichnung und Aufbewahrung dieser Gegenslände 
sinden die Vorschriften in § 7 Amwendung. 
II. Geschäflobetrieb der Aechloagenlen. 
Vermillelungoagenlten und Auttlionatoren. 
§* II. 
Wer das Geschäft eines Rechtsagenten, eines gewerbemäßigen Vermittelunge 
agenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen oder eines Anklionntors 
(Versteigerers) betreibt, ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Muster 18 ein- 
*“ gerichtetes Geschäftsbuch zu führen. 
Als Rechloagenten sind diejenigen Personen anzusehen, welche gewerbsmäßig 
fremde Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrgunehmende Geschäfte besorgen, 
insbesondere die darauf bezüglichen schriftlichen Aufsäßze abfassen. 
Als Auktionatoren (Versteigerer) sind diejenigen Personen anzusehen, welche 
sich, ohne in der Eigenschaft als Staats= oder Gemeindebeamie hierzu befugt zu 
ein, gewerbemäsig mit der Versteigerung beweglicher oder unbeweglicher Sachen 
befassen. Die gewerbsmäßige Versteigerung von unbeweglichen Sachen ist den 
Anktionatoren ohne besondere Anstellung (5 36 der Reichsgewerbeordnung) verboten. 
  
*& 12. 
Die in § 11 bezeichueten Personen haben alle von ihnen zur Aesorgung 
angenommenen Aufträge und die Art ihrer Erledigung unter fortlaufenden Nummern 
in das Geschäftsbuch wahrheitsgetreu einzutragen. 
Dabei ist folgendes zu beobachten: 
1. Der Eintrag in die Spalten 1—4 hat am Tage der Auftragsannahme, 
in die Spalten 5 und 6 an demjenigen des vollständigen Abschlusses des 
Anftrags, in die Spalten 7 und 8 spätestens an dem auf den Empfang, 
beziehungsweise die Rückgabe folgenden Tagr zu geschehen. 
In der Spalte 7 sind die Eingelbelräge, welche als Kostenvorschuf, Gebühr 
oder Vergütung für Auslagen in Empfang genommen wurden, unter 
12
	        
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