Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 77 
Angabe der Person des Zahlenden, der Leistung, für welche, und des 
Tages, an welchem gezahlt wurde, zu verzeichnen. 
Auch Naturalien und sonstige Werthgegenstände, welche für Besorgung 
des Geschäfts geleistet wurden, sind, und zwar in Geld geschätzt, hier 
einzutragen. Werden eingezahlte Kostenvorschüsse später ganz oder theilweise 
zurückgegeben oder gegen Forderungen an Gebühren, Vergütungen und 
dergleichen aufgerechnet, so ist hierüber in Spalte 9 unter Angabe des 
Datums Eintrag zu machen. 
Ju Spalte 9 ist auf die über die Erledigung des Austrags elwa geführten 
Akten oder besonderen Bücher (5+ 13) unter Angabe des Aklenhestes beziehungs- 
weise der Buchseite zu verweisen. 
#t 
& 13. 
Sofern zum Zwecke der Erledigung der einzelnen Anfträge besondere Akten 
geführt oder die aus Anlaß der Aufträge vorgenommenen Geschäftshandlungen 
außer in dem Geschäftsbuche (§ 11) noch in besonderen Büchern (Hauptbuch, 
Kassebuch, Kopierbuch) verzeichnet werden, so ist in die Akten, beziehungsweise in 
das besondere Buch eine Verweisung auf die laufende Nummer aufzunehmen, unter 
welcher der Auftrag im Geschäftsbuch eingetragen ist. 
Die einlaufenden Geschäftsbriese, die von den auslaufenden Geschäftobriesen 
zurückbehaltenen Ur= und Abschriften, letztere soweit sie nicht einen Vestandtheil 
des Kopierbuches bilden, ferner Qnittungen, Postscheine und sonstige Schriftstücke, 
die sich auf die Erledigung der angenommenen Austräge beziehen, sind, soweit sie 
nicht dem Auftraggeber verabfolgt werden, aktenmäßig geheftet mindestens fünf 
Jahre lang von dem vollständigen Abschlusse der Geschäftsanftrags an aufzubewahren. 
Die gleiche Aufbewahrungspflicht gilt hinsichtlich der außer dem Geschäftsbuche 
geführten besonderen Bücher. 
8& 14. 
Gelder, Werthpapierc, sonstige Wenhiegen, jowie Urkunden und andere wichtige 
Schriftstücke, welche von den in 8 11 bezeichneten Personen aus Aulaß des Auftrags 
in Empfang genommen werden, müssen, sofern sie nicht dem Berechtigten sofort zu 
verabsolgen oder nach einer von dem Berechtigten getrossenen Verfügung anderweit 
äu hinterlegen sind, in einem besonderen Umschlag oder Packet, welches mit dem
	        
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