Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 79 
Verwahrung befindlichen Gegenstände seiner Auftraggeber vorzugeigen, ihnen auch 
jede im Interesse der polizeilichen Kontrole nötige Auskunft über seine Geschäfts- 
führung wahrheiksgetreu zu ertheilen. 
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In Ansehung der Beschaffenheit, der Führung, des Abschlusses und der Auf- 
bewahrung der Geschäftsbücher finden die Vorschristen in § 1 Absan 2 und 3, X§ 3 
und § 8 entsprechende Anwendung. 
20. 
Die zur Zeil des Inkrasttretens dieser Verordnung von einem der in § 11 
bezeichueten Gewerbetreibenden noch nicht vollständig erledigten Geschäftsaufträge 
sind unter fortlaufenden Nummern in das Geschäftsbuch einzutragen, bevor dasselbe 
zu anderweiten Eintragungen benußt wird. Die Vorschriften in & 12 sind, soweil 
müglich, zu befolgen. 
# 21. 
Das Landrathsamt ist ermächtigt, bestimmte Gewerbetreibenden der in § 11 
bezeichneten Art, deren Geschäftsbetrieb ganz unbedentend ist, auf Antrag von der 
Befolgung einzelner der in & 11 bis 20 gegebenen Vorschriften zu befreien. 
Von der einem Rechtsagenten gewährten derartigen Befreinug ist dem Amts- 
gerichte Kenniniß zu geben. 
III. Straf= und Hchlußbestimmungen. 
8 22. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern 
nicht nach den Strasgesepen eine härtere Strafse verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
150 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
& 23. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1901 in Praft. 
Rudolstadt, den 4. April 1901. 
Fürstlich Zchwarzburg. Minlssterium. 
In Vertretung: 
I)r. Körbitz.
	        
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