Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 va 
Gesetzlammlung 
ür das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1901. 
½ X. Verordnung 
vom 4. April 1901, 
betreffend Abänderung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die 
äusere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c., 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministerinnis was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Absatz 2 des §& 4 der Verordnung, die äußere Heilighaltung der Sonn- 
und Frstlage betreffend, vom 2. Juli 1892 (Ges.-Samml. S. 167) erhält folgende 
Fassung: 
Während der Zeit, in welcher nach Masgabe der Gewerbeordnung in offenen 
Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb nicht stattsinden darf, insbesondere auch während 
der Dauer des Vormittags-Hauptgottesdienstes, müssen die Verkaufsstellen geschlossen 
srin. Das Aushängen und Ausstellen von Waaren vor den Thüren ist an Sonn- 
und Festtagen verboten, desgleichen das Ausstellen von Waaren in den Schau- 
fenstern und Schankästen während der Dauer des Vormitlags-Hauptgottesdienstes. 
Eine Beleuchtung der Schaufenster oder Schaukästen darf Abends nur insoweit statt- 
Fü#tl. Schworb.-Rudolft. Gejehammlung II.XlI. 
Nusgegeben in Rudolfiadt am 19. April 1901. 
15
	        
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