Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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finden, als die Verkaufsstellen, zu denen sie gehören, und mit denen sie in unmittel- 
barer Verbindung stehen, offen gehalten werden dürfen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 4. April 1901. 
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzbueg. 
In Vertretung: 
Dr. Körbibt. 
½ XI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. April 1901, 
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung 
der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897. 
  
Auf Grund der 55 129 Abs. 4 und 133 leßter Absah der Gewerbeordnung 
vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 668) bestimmen wir Folgendes: 
Artikel I. 
Die nach Maßgabe des Prüfungs-Regnlativs für Bauhandwerker vom 
22. Dezember 1865 (Ges.-Samml. 1366 S. 1) bestandene Prüfung wird der 
Meisterprüfung im Sinne des § 133 der Gewerbeordnung gleichgestellt. 
Den in Gemähheit des genannien Regulativs ausgestellten Zeunnissen (Meister 
zeugnissen) wird die Wirkung der Verleihung der Befugniß zur Anleitung von 
Lehrlingen im Gewerbe der Maurer und Zimmerleute beigelegt. 
Artikel 2 
Die Prüfung der Maurer und Zimmerleute nach dem Regulativ hat sich 
auch auf die nothwendigen Kenntnisse in der Buch= und Rechnungsführung, sowie 
der einfachsten Regeln der darstellenden Geometrie und der Festigkeitslehre zu 
erstrecken. 
Die gefertigten Zeichnungen und schriftlichen Arbeiten können nach Ablauf 
von fünf Jahren seit Ertheilung des Prüfungszengnisses zurückgegeben werden.
	        
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