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finden, als die Verkaufsstellen, zu denen sie gehören, und mit denen sie in unmittel-
barer Verbindung stehen, offen gehalten werden dürfen.
So geschehen
Rudolstadt, den 4. April 1901.
(I. S.) Günther, Fürst zu Schwarzbueg.
In Vertretung:
Dr. Körbibt.
½ XI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. April 1901,
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897.
Auf Grund der 55 129 Abs. 4 und 133 leßter Absah der Gewerbeordnung
vom 26. Juli 1897 (R.-G.-Bl. S. 668) bestimmen wir Folgendes:
Artikel I.
Die nach Maßgabe des Prüfungs-Regnlativs für Bauhandwerker vom
22. Dezember 1865 (Ges.-Samml. 1366 S. 1) bestandene Prüfung wird der
Meisterprüfung im Sinne des § 133 der Gewerbeordnung gleichgestellt.
Den in Gemähheit des genannien Regulativs ausgestellten Zeunnissen (Meister
zeugnissen) wird die Wirkung der Verleihung der Befugniß zur Anleitung von
Lehrlingen im Gewerbe der Maurer und Zimmerleute beigelegt.
Artikel 2
Die Prüfung der Maurer und Zimmerleute nach dem Regulativ hat sich
auch auf die nothwendigen Kenntnisse in der Buch= und Rechnungsführung, sowie
der einfachsten Regeln der darstellenden Geometrie und der Festigkeitslehre zu
erstrecken.
Die gefertigten Zeichnungen und schriftlichen Arbeiten können nach Ablauf
von fünf Jahren seit Ertheilung des Prüfungszengnisses zurückgegeben werden.