1901 V
Artikel 3.
Die Prüfungs-Kommission ist befugt, behufs Prüfung in der Buch- und
Rechnungsführung einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen. Dieser nimmt
dann an der Prüfung mit vollem Stimmrecht theil. Bei Stimmengleichheit giebt
die Stimme des Vorsipenden den Ausschlag.
Rudolstadt, den 4. April 1901I.
Fürstlich Ernbssts — Ministerlum.
In Vertretung:
UDr. Körbitz.
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As XII. Verordnung
vom 13. April 1901,
wegen einer weiteren Abänderung der Verordnungen vom 20. Sep-
tember 1879 und 9. März 1883, betreffend die Strafvollstreckung, die
Einreichung von Gnadengesuchen und die Mittheilungen in Strassachen.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zu § 17
und 18 der Verordnungen vom 20. Seplember 1879, die Strafvollstreckung, die
Einreichung von Gnadengesuchen und die Mittheilungen in Strafsachen betreffend
(Ges. Samml. S. 455) und vom . März 1883 wegen Abänderung der ersteren
Verordnung (Ges.-Samml. S. 5) hiermit zusäßlich bestimmt, daß künftighin Seitens
der Staatsanwaltschaft bez. deo Amtsanwalts in Ansehung von Militärpflichtigen
der Civilvorsitzende der Ersatzkommission, in Ansehung von Personen des Beur-
laubtenstandes das Bezirkskommando nicht nur von der Erhebung der öffentlichen
Klage, vom Ausfalle der Untersuchung sowir von der Vollstreckung oder dem Erlasse
der erkannten Strase, sondern auch vom Strafantritt und einer etwaigen Straf-
aussebung zu benachrichtigen ist.
Rudolstadt, den 13. April 1901.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum.
In Vertretung:
IIr. Körbiß.