1901 50
# XIV. Bekanntmachung
vom 13. April 1901,
betreffend die Mittheilung von Strafnachrichten an die Kaiserlich
Oesterreichische Regierung.
Auf Grund einer mit der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung getroffenen
Vereinbarung wird Folgendes bestimmt:
Die in der Bundesrathsverordunng vom 16. Juni 1882 und der Abände
rung hierzu vom 9. Juli 1896 (Ges. Samml. S. 81) vorgeschriebene Mittheilung
von Strafnachrichten hat unter Verücksichtigung der Bestimmung in Zisser 29 der
Verordnung vom 21. Oktober 1896 (Ges.-Samml. S. 131) fortan in gleicher
Weise auch in Ansehung der gegen einen Oesterreichischen Staatsangehörigen
ergangenen Verurtheilungen zu erfolgen.
Rudolstadt, den 18. April 190 1.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum,
Justig-Abtheilung.
Dr. Körbib
# XV. Verordnung
vom 13. April 1901,
betreffend eine Ergänzung der Verordnung vom 27. Dezember 1899
über die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt
machungen gerichtlicher Berfügungen.
Zur Ergänzung der Verordnung vom 27. Dezember 1899 über die von
Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekanntmachungen gerichtlicher Ver-
fügungen (Ges.-Samml. S. 381) wird mit landesherrlicher Genehmigung verorduet
was folgt:
1. Der § I dieser Verordnung erhält folgenden Abs. 22
Bei den von einem Amtsanwalt veranlaßten Zustellungen sind die
Verrichtungen des Gerichtsschreibers und des Gerichtsdieners von einem
Gerichtsschreiber und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts wahrzunehmen.