Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

5% 1901 
II. Der & 3 Abs. 4 erhält folgenden Zusatz: 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Zustellungsort 
in einem anderen deutschen Bundesstaate belegen ist. In gleicher Weise 
haben die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte das Ersuchen des Gerichts- 
schreibers eines Gerichts eines anderen deutschen Bundesstaats um Beauf- 
tragung eines Gerichtsdieners zu erledigen: Kosten kommen hierfür nicht 
in Ausatzt. 
Der § 15 erhält solgenden nenen Absatz: 
3. Die Zustellungsurkunde ist, sosern nicht das Formular 2 benutzt 
wird, nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten, gleichfalls auf grünem 
Papiere herzustellenden Formulare 7 und 8 aufzunehmen. 
III. 
— 
Rudolstadt, den 13. April 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justlä-Abtheilung. 
Ior. Körbitz.
	        
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