Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 r 
82. 
Die Vormusternngs-Kommissare haben im Laufe von achtzehu Monaten 
sämmtliche Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe 8 4) einmal zu muslern. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thnnlichst kleine Unterbezirke, 
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Be- 
völkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten 
ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu ver- 
meiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher 
die Musterungen, örtlich und zeitlich getreunt, stattzufinden haben. Bei Ansehung 
der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und 
jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. Insbesondere ist während der 
landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen Bezirke die Musterung in 
denselben möglichst auszusehen. 
83. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsepung der Musterungsorte und -Zeiten 
und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren 
und den Landräthen zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das 
Ministerium. 
84. 
Jeder Pferdebesiher ist verpflichtet, seine sänmitlichen Pferde zur Musteruug 
zu gestellen, mit Ausuahnie: 
a) der nuter vier Jahre alten Pferde, 
h) der Hengste, 
c) der Stuten, die entweder hochtragend") sind oder innerhalb der letzten 
14 Tage abgefohlt haben, 
d1) der Pferde, welche auf beiden Angen blind sind, 
e) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
1) der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Au- 
steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
) Als hochtragend sind Siuten zu betrachlen, derrn Absohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu 
h 
envarten Keht. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.