1902 r
82.
Die Vormusternngs-Kommissare haben im Laufe von achtzehu Monaten
sämmtliche Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe 8 4) einmal zu muslern.
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thnnlichst kleine Unterbezirke,
damit in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Be-
völkerung verursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten
ist, wo nicht ganz besondere Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, zu ver-
meiden. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher
die Musterungen, örtlich und zeitlich getreunt, stattzufinden haben. Bei Ansehung
der Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und
jeweiligen wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. Insbesondere ist während der
landwirthschaftlich wichtigsten Zeiträume der einzelnen Bezirke die Musterung in
denselben möglichst auszusehen.
83.
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsepung der Musterungsorte und -Zeiten
und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren
und den Landräthen zu vereinbaren.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Generalkommando und das
Ministerium.
84.
Jeder Pferdebesiher ist verpflichtet, seine sänmitlichen Pferde zur Musteruug
zu gestellen, mit Ausuahnie:
a) der nuter vier Jahre alten Pferde,
h) der Hengste,
c) der Stuten, die entweder hochtragend") sind oder innerhalb der letzten
14 Tage abgefohlt haben,
d1) der Pferde, welche auf beiden Angen blind sind,
e) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten,
1) der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen Au-
steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen,
) Als hochtragend sind Siuten zu betrachlen, derrn Absohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu
h
envarten Keht.
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