Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Sie sind verpslichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde 
erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der 
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück 
der Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit dentlicher Nummer, welche derjenigen der 
Vorführungsliste entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar 
bezeichnet wurden, sind außerdem unter Verantwortlichkeit der Gemeinde= bezw. 
Gutsbezirksvorstände die Bestimmungstäfelchen (siehe Muster Anlage B) anzubringen. 
Den Kreisthierärzten, Privatthierärzten, Civilschmieden, sowie den für den 
Mobilmachungsfall als Civilkommissare der betreffenden Pserde-Aushebungskommission 
in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ist die Theilnahme an dem Musterungs- 
geschäft gestattet. Sie sind durch den Laudrath entsprechend zu benachrichtigen. 
86. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirks- 
weise zu mustern und in kriegsbrauchbare, vorübergehend (zeitig) kriegsunbrauchbare 
und dauernd kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a) Reitpferde I, 
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Stangenpferde, 
b) Zugpferde 1 v Vorderpferde, 
Stangenpferde, 
“ 1 Vorderpferde, 
0) besonders schwere Zugpserde. 
Für die Entscheidungen der Kommissare sollen die in Anlage C(' enthaltenen 
Gesichtspunkte als Anhalt dienen. 
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungs- 
listen einzutragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Gemeinde- 
bezw. Gutsbezirks-Vorsland erhält eine Ausfertigung zurück. 
§5 7. 
Bei Gelegenheit der Pferde-Vormusterung haben die Kommissare innerhalb 
des Zeitraumes von 72 Monaten in jedem Musterungsort einmal auch die Fahr- 
Unlage n. 
Anlage C.
	        
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