1902 103
Der Verkauf eines Pferdes vor erhallener Gestellungsaufforderung entbindet
nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch
nicht erfolgt ist. Eine Ansnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf
an die Militärbehörde, an Ofsiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche
sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren
oder oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie dem Kaiser-
lichen Kommissar und den Delegirten der freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere
so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, als ihnen für
ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder voll-
zählig vorführen, haben außer der geseblichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre
Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde-
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Bezirke oder Ortschaften
verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27
des Kriegsleistungsgesebes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine
Ansnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an
Militärbehörden des Aushebungsbezirkes oder an solche Offiziere, Sanitäts=
offiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst
beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Landräthen bei Eintritt der Mobilmachung
allgemein bekannt zu geben.
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Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung verlheilt das Generalkommando
im Einvernehmen mit dem Ministerium den Gesammtbedarf an Mobilmachungs-
pferden auf die einzelnen Bezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kricgsbrauchbaren Pferden auch
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berück-
sichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist,
daß der Bedarf an Reitpferden 1 und Zugpferden 1I voll und in gutem Material
rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentnalen Ver-
theilung abzusehen.