Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

104 1902 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium 
aufzustellende Uebersicht ist festzuseten, wie viel Pferde in den einzelnen Aushebungs- 
orten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben 
bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
§* 13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Ein- 
vernehmen mit den Landräthen für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Ver- 
theilungsplan auf, aus welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete 
Pferde der verschiedenen Klassen und wieviel Fahrzeuge von den einzelnen Ort- 
schaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Anshebung zu gestellen sind. 
Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr als 
200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind die Zahlen so 
zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch eine 
Reserve von 50 Proz., an den folgenden Tagen von 25 Proz. zur Vorführung 
gelangt. 
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht aus, 
so sind von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. 
Für Fahrzeuge ist täglich noch eine Reserve von 50 Proz. anzuseben. 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen 
und die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage 
heranzuziehen. Die Vertheilungspläue sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger 
Prüfung durch das Generalkommando die Landräthe den Gemeinde= bezw. Guts- 
bezirks-Vorständen Auszüge so rechtzeitig übersenden können, daß Leptere in der Lage 
sind, noch vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde 
vorzubereiten. G 18.) 
Die Landräthe haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die hierzu 
erforderlichen Vorbereitungen seitens der Gemeinde= bezw. Gutsbezirks-Vorstände 
thatsächlich getroffen sind. Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen 
— worüber das Generalkommando nach Benehmen mit dem Ministerium zu be- 
finden hat — müssen diese den Gemeinde= bezw. Gutsbezirks-Vorständen bereits 
im Frieden zu übersendenden Auszüge Alles für sie im Mobilmachungsfall Wissens- 
werthe betreffs Mobilmachungstag, Ort und Stunde der Pferdeaushebung enthalten.
	        
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