Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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814. 
Für die Aushebung und Abnahme ber zu gestellenden Pferde bildet jeder 
Landrathsamts-Bezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Bezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und die 
Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, 
durch das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium in zwei oder 
mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden. 
Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Ministerium, 
au welchen Orten die Anshebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk statt- 
sindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin 
für den Beginn der Aushebung. 1 
.. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1. dem Landrath oder dessen geseplichem Vertreter als Civilkommissar, 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Bezirk in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 23), so bestimmt 
das Ministerium schon im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aus- 
hebungsbezirk. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath zuzu- 
ziehender Thierarzt und 
2. drei von dem Landrathe von sechs zu sechs Jahren zu wählende Taxatoren. 
8 16. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach 
dem als Anlage F beigefügten „Eidesformular“ durch den Landrath oder dessen 
Vertreter vor Beginn des Abschäbungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigle 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem National beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Siellvertreter für dieselben gewählt, 
von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
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