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von Kraft= oder Wärmeabgabe außerhalb des Dampferzeugers (Dampf-
kessel).
Gefäße für gas= oder dampfförmige Füllung,
Wasservorwärmer, sowie Heizkessel und Heizkörper der Heizungen, doppel-
wandige Trockentrommeln für Superphosphat; ebene Heizplatten mit
erhöhtem Rande zum Trocknen fester Körper; Kalorisatoren für Langen
und Säfte, die ohne Ueberdruck oder mit Luftverdünnung arbeiten, nach
Art der Röhrenvorwärmer gebaut sind und bei denen die Flüssigkeit
sich in den Röhren bewegt; Vacunmkocher in den Zuckerfabriken.
Dampffässer unter 150 Liter Inhalt und solche, bei denen das Produkt
aus dem Inhalte in Litern und der in dem Dampffasse herrschenden
Spannung in Atmosphären-Ueberdruck weniger als 300 beträgt; bei
doppelwandigen Dampffässern, bei denen nur der Mantel geheizt wird,
ist der Inhalt des Dampfraumes maßgebend,
Dampffässer, die unmittelbar mit der Atmosphäre durch ein nicht ver-
schließbares Rohr von solcher Weite in Verbindung stehen, daß im
Innern des Gefäßes oder in seinen Hohlwandungen kein höherer Druck
als ½ Atmosphäre Ueberdruck entsteht,
uDampffässer, die mit einer von der Centralbehörde gemäß § 22 der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vom 5. August 1890 genehmigten
derartigen Sicherheitsvorrichtung versehen sind, daß im Dampffasse keine
höhere Spannung als ½ Atmosphäre Ueberdruck entstehen kann.
II. Sachverständige.
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Sachverständige im Sinne der nachstehenden Vorschriften sind:
1. die zur Vornahme von amtlichen Druckproben ermächtigten Ingenieure
des Sächsisch-Thüringischen Ueberwachungsvereins zu Halle a. S.,
2. Beauftragte von Berufsgenossenschaften und andere Personen, die vom
Ministerium, Abtheilung des Innern, als Sachverständige im Sinne
dieser Polizeiverordnung anerkannt worden sind.
Die Auswahl des Sachverständigen bleibt dem Dampffaßbesiper oder seinem
mit der Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter (vergl. § 151 der Gewerbe=
Ordnung) überlassen.