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Die Taxatoren, deren Siellverlreter, sowie die eiwa zuzuzieheuden Thierärzte
erhalten Reiseentschädigungen nach Masgabe der Bestimmungen, welche über die
entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätung von Flurschäden durch die unterm
13. Juli 1898 von Sr. Majestät dem Kaiser genehmigte Ausführungsverordnung
zum Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 in der Fassung des Gesehes vom 24. Mai 1898 getroffen sind.
Für die landräthlichen Bureaugehülfen, welche außerhalb ihres Bezirkshaupt=
ortes bei der Aushebung mitwirken, dürfen die geseblichen Tagegelder und Reise-
kosten berechnet werden.
& I7.
Soweit die Gemeinde= bezw. Gutsbezirks-Vorstände nicht bereits im Frieden
mit den bezüglichen Weisungen versehen sind, übersenden ihnen sofort nach Eingang
des Mobilmachungsbefehls die Landräthe auf dem raschesten Wege die im Frieden
vorbereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde)
die nach § 13 bestimmten Pferde und Fahrzeuge zu gestellen sind.
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu beuach-
richtigen.
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sosort übersandten Tele-
gramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der I. Mobilmachungslag
ist", gelten für die Gemeindevorstände w. (siehe § 5) als Befehl, die Gestellung
der Pferde und Fahrzeuge zur Aushebung in der etwa bereits im Frieden ange-
ordneten Weise (+ 13) zu veranlassen.
Die Landräthe haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizei-
mannschaften (Gendarmen, Schupleute, Polizeidiener) vorzubereiten.
8 18.
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen:
n) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halstern sind auf der linken
Seite die Bestimmungstäfelchen (6 5) zu befesligen;
b) die bei der letztten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ be-
zeichneten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Ansteckungs-
gefahr den Stall nicht verlassen dürfen.