Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

106 1902 
Die Taxatoren, deren Siellverlreter, sowie die eiwa zuzuzieheuden Thierärzte 
erhalten Reiseentschädigungen nach Masgabe der Bestimmungen, welche über die 
entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätung von Flurschäden durch die unterm 
13. Juli 1898 von Sr. Majestät dem Kaiser genehmigte Ausführungsverordnung 
zum Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 in der Fassung des Gesehes vom 24. Mai 1898 getroffen sind. 
Für die landräthlichen Bureaugehülfen, welche außerhalb ihres Bezirkshaupt= 
ortes bei der Aushebung mitwirken, dürfen die geseblichen Tagegelder und Reise- 
kosten berechnet werden. 
& I7. 
Soweit die Gemeinde= bezw. Gutsbezirks-Vorstände nicht bereits im Frieden 
mit den bezüglichen Weisungen versehen sind, übersenden ihnen sofort nach Eingang 
des Mobilmachungsbefehls die Landräthe auf dem raschesten Wege die im Frieden 
vorbereiteten Befehle, an welchem Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) 
die nach § 13 bestimmten Pferde und Fahrzeuge zu gestellen sind. 
Die Taxatoren und gegebenenfalls der Thierarzt sind entsprechend zu beuach- 
richtigen. 
Die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sosort übersandten Tele- 
gramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der I. Mobilmachungslag 
ist", gelten für die Gemeindevorstände w. (siehe § 5) als Befehl, die Gestellung 
der Pferde und Fahrzeuge zur Aushebung in der etwa bereits im Frieden ange- 
ordneten Weise (+ 13) zu veranlassen. 
Die Landräthe haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizei- 
mannschaften (Gendarmen, Schupleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
n) die gemäß § 13 bestimmten Pferde; an den Halstern sind auf der linken 
Seite die Bestimmungstäfelchen (6 5) zu befesligen; 
b) die bei der letztten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ be- 
zeichneten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Ansteckungs- 
gefahr den Stall nicht verlassen dürfen.
	        
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