Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 107 
0) die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aus- 
hebungsbezirkes. Händler, Tattersalls v. haben stets ihre sämmtlichen 
Pferde vorzuführen. 
Die Gemeindevorstände #c. (siehe § 5) sind für die vollzählige und rechtzeitige 
Gestellung der Pferde verantwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung 
zu erscheinen. Sie legen der Aushebungskommission die bei der lepten Musterung 
ausgefüllte Vorführungsliste, in welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde 
durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, sowie ein Verzeichniß der in Zugang 
gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß § 6 durch den Militär- 
kommissar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer noch- 
maligen Prüfung unterzogen. 
Die als kriegsbrauchbar auerkannten Pferde sind nach Klassen getreunt aufzu- 
stellen. Im Allgemeinen ist die frühere Klassisizirung durch den Vormusterungs- 
Kommissar maßgebend: einzelne nothwendig erscheinende Umbestimmungen bleiben 
jedoch dem militärischen Aushebungskommissar überlassen. 
Die für kriegsunbrauchbar erklärten Pferde werden sofort entlassen. 
* 19. 
Aus den kriegsbrauchbaren Pferden wird die für den Anghebungsbezirk fesl- 
gesetzte Zahl und austerdem von jeder Klasse ein Zuschlag von 3 Proz. als Reserve 
ausgewählt. Sind hierbei für die besseren Klassen nicht die erforderlichen Pferde 
vorhanden, so ist der Ausfall durch die besten Pferde der nächst niedrigeren Klasse 
zu decken. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Muster E, die Reserve- 
pferde in ein besonderes National eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschähung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, 
sondern sind nur von den Besipern bei Vermeidung der geseßlich angedrohten Strafe 
auf drei Wochen vom Tage der Aushebung an gerechnet zur Verfügung der 
Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben 
werden, können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vor- 
führung an einem späteren Tage beslimmt werden. 
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