Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

108 1902 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare 
Pferde der einzelnen Klassen im Anshebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Er- 
gebniß ist dem Generalkommando und dem Ministerium nach Schluß des Aus- 
hebungsgeschäfts umgehend zu melden. 
8 20. 
Bei der Abschähung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der 
Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu fassen und von der 
Preissteigerung infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe an, 
welche in die betreffende Kolonne des Nationals E (6 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben. Dieser Durch- 
schnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende 
Taxsumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat dieser sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreler ein. 
ü21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Treuse, 
zwei mindestens 2 m langen Stricken und 
hutem Hufbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Be- 
auftragte die Pferde zu beanfsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn 
die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht 
genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Taxsumme 
in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
	        
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