Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

110 1902 
stellende Trausportkommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese 
Kommandos von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, 
hat das Genecralkommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes oder der Ersaßreserve vorzusehen. Nöthigeufalls ist der 
Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die Mitwirkung 
der betreffenden Landräthe rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der Tranus- 
portmannschaften ist so zu berechnen, daß auf einen Mann etwa drei Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig 
zu überweisen: vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde 
militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereils im Frieden aufgestellten Marschübersichten und 
Fahrllisten werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen trans- 
portirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Ver- 
pslegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärver- 
waltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die 
erforderlichen Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Ouartier-Bescheinigungen 
und Qnittungen über Naturalverpslegung, Vorspann und Fourage erhalten, letlere 
nach dem Tagessatze von 12 000 g Hafer, 7500 g Heu und 3000 Stroh für 
besonders schwere Zugpferde und von 6000 g Hafer, 2500 g Hen und 1500 8 
Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergiebt den Transportführern zur Aushändigung an 
die betressenden Truppentheile die von ihm nach Anlage (§ 19) für lehtere auf- 
gestellten und vollzogenen Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu tressen, inwieweit der Militär- 
kommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
826. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National der 
abgenommenen Pferde (§ 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende 
Bescheinigung darin eingetragen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.