Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 I11 
Deß nach Mbalt des vorsehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
Pferden mit 
einer Gesammitoxe- von ... . M 
geschrieben 
Mart, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt. 
ri und Dalum.) 
Die Aushebungskommission. 
Unlerschristen.) 
Die lant beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. 
— Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über 
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenmtnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem 
Verzeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (6 24) ein- 
getragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß 
als Rechnungsbelag beizufügen ist. 
8 217. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder 
und Reisekosten (§ 10), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den 
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 
acht Tagen au das Ministerium. 
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Fürstliche Haupt- 
landeskasse zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General- 
Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besiper der abgenommenen Pferde erfolgt gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem Mini- 
sterium an das Königlich Preußische Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) ein- 
nsagt J.
	        
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