Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

112 1902 
gesandt, welche nach Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge 
aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden den be- 
theiligten Fürstlichen Kassen auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet. 
8 28. 
Grundsäßlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungsbezirk ansgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht. 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem 
Generalkommando und dem Ministerium telegraphische Meldung zu erslatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der 
letzten Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, 
daß die geforderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung 
befohlenen kriegsbrauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, 
so hat die Kommission dem Generalkommando und dem Ministerium unter Augabe 
des bei jeder Klasse wahrscheinlich eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu 
erstatten. 
Das Generalkommando im Einvernehmen mit dem Ministerium veranlaßt die 
sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Bezirken des Pferde-Gestellungsbezirkes. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission 
au das Generalkommando und das Ministerinm mit dem Hinzufügen zu melden, 
wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vor- 
handen sind (siehe § 19). 
8 209. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Bezirkes wegen nachträglich erkannter 
Untanglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst 
die 3 Proz. Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen 
bereits als kriegsbrauchbar anerkaunten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen 
sein sollte, hebt der Landrath oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung 
eines Thierarztes und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie 
abschäyen und den Truppentheilen zuführen.
	        
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