Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 in 
g 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts haben die Landrälhe dem Ministerium 
über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine Ueber- 
sicht nach Anlage K beizufügen. Ualage LR. 
§ 1. 
Das Ministerium wird die nachstehend aufgeführten Druckformulare für Rech- 
nung des Militäretats aufertigen lassen und im Frieden in genügender Zahl den 
Landräthen überweisen: 
a) Auszüge aus den Vertheidigungspläuen für die Gemeinde= bezw. Guts- 
bezirks-Vorstände (§ 14), 
b) Befehle für dieselben (8 17), 
IO) Benachrichtigung an die Taxatoren und Thierärzte (§ 17), 
4) Vorführungslisten (Anlage A), 
.) Bestimmungstäfelchen (Anlage B), 
1) Pferde-Nationale (Anlage Ey, 
6) Eidesformulare (Anlage F), 
h) Fahrzeugverzeichnisse (Anlage II), 
i) Anerkenntnisse (Anlage J), 
k) Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K). 
Die Liqnidationen über die Beschaffungskosten der Formulare werden von 
dem Ministerium aufgestellt und an die zuständigen Inlendanturen zur Anweisung 
übersendet. 
Für Bereithaltung der Marschronten und Militär-Fahrscheine, sowie der den 
Trausportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, 
Vorspann und Fourage, Onartierbescheinigungen; ferner für Beschaffung und Be- 
reithaltung von Koppelzeng, Pferdemaßen, Mähnentaseln und Pferde-Brenneisen 
sorgt die Militärbehörde. 
5 22. 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von 
Pferden nöthig, so vereinbart das Generalkommando das Erforderliche mit dem 
Ministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.