Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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III. Bau und Ausrüstung der Dampffässer. 
* 4. 
Die Wandungen und sonstigen Bestandtheile der Dampffässer müssen dem 
beabsichtigten Belriebsdruck entsprechend bemessen werden. Gußeisen und Holz sind 
als Baustoff für die Wandungen und Einzeltheile in der Regel zu vermeiden. 
Sie dürfen nur da verwendet werden, wo der Betrieb es erfordert, oder durch die 
Verwendung desselben Gefahren nicht hervorgerufen werden. Umlegbare Verschluß- 
schrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse müssen gegen 
Abrutschen gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind nicht zulässig. 
Gefäße mit einem lichten Durchmesser über 800 mm sind mit einem genügend 
großen, zum Befahren des Dampffasses eingerichteten Mannloch zu versehen und 
besteigbar einzurichten. 
Ovale Mannlochverschlüsse für besteigbare Gefäße müssen mindestens 300 bis 
400 mm, runde 400 mm weit sein. 
5 5. 
Die Dampffässer sind mit Vorrichtungen zu versehen, die gestatten, jedes 
einzelne für sich von der Dampfleitung abzusperren. 
Feuerungen von Dampffässern sind so einzurichten, daß ihre Einwirkung auf 
die letzteren ohne Weiteres gehemmt werden kann. 
86. 
Dampffässer müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und Manometer 
versehen sein. An lepßterem ist die festgesetzte höchste Betriebsspannung durch eine 
Marke zu bezeichnen. 
Sofern ein Manometer wegen der Eigenart des Betriebes nicht funktionirt, 
kann es mit Zustimmung des für die regelmäßige Ueberwachung zuständigen Sach- 
verständigen durch ein Thermometer, an dem die höchste zulässige Temperatur durch 
eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist, ersetzt werden. Zellstoffkocher 
sind mit einem Manometer und Thermometer zu versehen. 
Sicherheitsventil und Manomcter sind an einer solchen Stelle anzubringen, 
daß sie durch den Inhalt des Dampffasses nicht ungangbar gemacht werden können. 
Ihre Einschaltung in die Dampfleitung, jedoch in unmittelbarer Nähe des Dampf- 
fasses, ist gestattet, wenn die Art des Betriebes die Anbringung auf dem Dampf-
	        
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