120 1902
2. Maße.
Die Pferde sind mit dem Bandmaße zu messen.
Mindestmaß für Kürassierpferde J462 m,
„ „ die übrigen Reitpferde I. 1,67 m,
» ,,,,Ncitpfekdcll...1-)-)m
»Zugpfcrde1nud11..157m
Pferde von geringerer Größe dürfen nöthigenfalls eingestellt werden, wenn
sie sonst den Anforderungen entsprechen; bei Offizierspferden für Fußtruppen und
Reitpferden II kann dann bis 1,53 m, bei Zugpferden II bis 1,55 m herunter-
gegangen werden.
Für besonders schwere Pferde ist kein Mindestmaß vorgeschrieben.
3. Alter.
Pferde warmblütiger Schläge sind zwischen 6 und 14 Jahren am geeignetsten
für den Kriegedienst.
4. Ungeeignetes Material.
Hengste und alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militär-
dienst unlanglich machenden Mängeln behafteten Pferde werden nicht genommen,
einängige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verletung
und nicht von innerer Krankheit herrührt. Tragende Stuten und Mutterstuten,
die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, sind für das laufende Mobilmachungs-
jahr zurückzustellen.
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Angenschein
bekundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird,
daß die Stute nach mehrfachen Versuchen den Heugst nicht mehr angenommen hatl.
Im Besonderen bleibt zu beachten:
a) Spat, der so weit vorgeschritten, daß bereits die Muskulatur auf der
Kruppe geschwunden ist,
Hasenhacke, an welcher die Pferde lahmen, und
Schaale, bei welcher das Brennen erfolglos geblieben, machen die Pferde
zum Heeresdienst unverwendbar.
b) Hufe. Ist der Huf nur durch falschen Beschlag und schlechte Pflege schad-
und krankhaft geworden, kann er also bei sachgemäßem Beschlag und