Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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kommt auf dem Lande schlechte oder gar keine Hufpflege, bezw. minderwerthiger 
Beschlag. Dieses sind jedoch nur Neußerlichkeiten, welche bei späterer guter Pflege 
bald schwinden; maßgebend für die Beurtheilung bleibt immer das Gebäude des 
Pferdes. Tiefgerippte, geschlossene Pferde, selbst wenn sie zur Zeit überarbeitet sind, 
werden doch mit Nutzen für Mobilmachungsformationen zu verwenden sein. 
Bei ländlichen Besitzern werden die Pferde nach der Herbst= und Frühjahrs= 
bestellung und nach der Ernte meist in schlechter Verfassung sein. In städtischen 
Bezirken und wo die Pferde vornehmlich auf harten Straßen benußt werden, gehen 
sie vielsach klamm auf den Hufen (pflastermüde). Bei sonst gutem Huf und wenn 
der mangelhafte Gaug nicht eine Folge schlechten Gebändes ist (steile, kurze Schulter 
mit schlecht angesetztem Querbein), kann hierüber hinweggesehen werden. Trikt das 
Pferd aber nicht frei aus der Schulter heraus, so ist es als Soldatenpferd minder- 
werthig, meist sogar unbrauchbar. 
Im Allgemeinen ist bei der Auswahl der Pferde der Grundsaß zu beachten, 
daß sie dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß ein un- 
wesentlicher Fehler, der für Friedenszwecke das Pferd von der Annahme ausschließen 
würde, für Mobilmachungszwecke nur selten einen Grund zur Zurückstellung abgeben 
kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der infolge Landlieferung stattgefundenen zwangsweisen Gestellung haftet 
der lebte Besiyer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, 
deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rück- 
gängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die 
Rückforderung des gezahlten Taxpreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb be- 
stimmter Fristen eine der nach den geseblichen Bestimmungen sonst den Rückgang 
des Kaufes bedingenden Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseblichen Bestimmungen der 
Gewährleistung in Kraft.
	        
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