Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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saß selbst nicht zuläßt. Der freie Querschnitt des an das Dampffaß anzubringenden 
Sicherheitsventils muß mindestens gleich dem Querschnitt der Dampfzuleitung zu 
dem Dampffaß sein. 
Werden mehrere Dampffässer unter gleichem Druck an dieselbe Dampfleitung 
angeschlossen, so genügt die Aubringung eines Sicherheitsventils und eines Mano- 
meters in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Dampffässern, wenn die freie 
Durchgangsöffnung des Sicherheitsventils dem Querschnitte der gemeinsamen Leitung 
entspricht. 
Dampffässer, deren Druckspannung derjenigen des Druckerzeugers gleich ist, 
bedürfen keines besonderen Sicherheitsventils oder Manometers, wenn der Druck- 
erzeuger mit den entsprechenden Sicherheitsvorrichtungen versehen ist. Dampffässer, 
die für einen Betriebsdruck gebant sind, der 2 und mehr Atmosphären geringer 
ist, als derjenige des Druckerzeugers, müssen in der Dampfzuleitung zu dem Dampf- 
saß — außer den vorgenannten Sicherheitsventilen — ein Hochhnb-Sicherheitsventil, 
oder eine andere wirksame Vorrichtung erhalten, welche sicher gestattet, daß der 
Dampf den für das Dampffaß vorgeschriebenen Druck nicht überschreitet. Das 
Sicherheitsventil bezw. die andere Vorrichtung ist durch einen Sachverständigen so 
einzustellen, daß der Druck im Dampffaß dauernd nicht über den geunehmigten 
Druck steigen kann. 
An jedem zu öffnenden Dampfsaß muß sich eine Vorrichtung befinden, die 
mit Sicherheit erkennen läßt, ob noch Druck im Dampffaß vorhanden ist. Ein 
Manometer genügt hierzu nicht. 
87. 
Die Dampffässer müssen mit einer Einrichtung (Kontrolflansch) versehen sein, 
die die Anbringung des amtlichen Kontrolmanometers ermöglicht. 
86B. 
An den Dampffässern muß der Fassungsraum in Litern, die Firma und der 
Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Her- 
stellung sowie der gemäß § 10 festgesetzte höchste Betriebsdruck in Atmosphären= 
Ueberdruck auf leicht erkennbare und dauerhafte Weise angegeben sein. 
Die Angaben sind auf einem Schilde (Fabrikschild) anzubringen, das mit 
Nieten so am Dampffaß zu befestigen ist, daß es auch nach der Ummantelung 
oder Einmauerung des lepttteren sichtbar bleibt.
	        
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