Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

182 1902 
gurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensen- 
gebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar 
und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
83. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,56 Ctr. Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr !1 m 30 cm bis 1 m 70 cm lang und nicht 
über 1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Train-(Fahr-Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorslehenden Bedingungen 
Möglichsl zu enisprechen. Ueber Abweichungen isl nur hinwegzusehen, wenn das Fuhr- 
werk sonst für die beabsichtigten mililärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls 
darf die Bedingung über die erforderliche Tragsähigkeit unerfüllt bleiben. — Für 
Fahrzeuge zu besonderen Zwecken können nöthigenfalls die Ansorderungen entsprechend 
geänderi werden. Gelangen für Ekappen-Fuhrpark.Kolonnen besonders schwere Zug- 
pferde zur Aushebung, so dürfen auch Fahrzeuge angekauft werden, welche bei einer 
Tragsähigkeit von mindeslens 30 Cir. entsprechend schwerer als 14 Cr. sind.
	        
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