Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

10 1902 
IV. Anlegung und Inbetriebsetzung von Dampffässern. 
*. 
Von der beabsichtigten Anlegung eines oder mehrerer Dampffässer gleicher 
Bau= und Betriebsart ist dem Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Ueberwachungs- 
verein unter Vorlage von 3 Beschreibungen und 3 maßstäblichen Zeichnungen des 
Dampffasses, aus welchen die Beschaffenheit der Verschlußvorrichtungen und alle 
zur rechnerischen Prüfung des Dampffasses und seiner Verschlüsse erforderlichen 
Augaben zu ersehen sein müssen, unter Bezeichuung des Ausstellungsortes Anzeige 
zu erstatten. Die Zeichnungen sind in Größe des Reichsformats für Papier, oder 
einem Vielfachen desselben herzustellen: Blaupausen sind nicht gestallet. 
Der Sächsisch-Thüringische Dampfkessel-Ueberwachungsverein hat diese Vorlage 
gemäß den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung und durch Rechnung zu prüsen 
und mit Prüfungsvermerk zu versehen. Falls die Prüfung der Banart und die 
Druckprobe des Dampffasses bereits am Herstellungsort stattgefunden hat, ist die 
Bescheinigung darüber beizufügen. 
8 10. 
Jedes Dampffaß ist vor seiner ersten Inbetriebsetzung durch einen Sach- 
verständigen (§ 3) einer Prüfung der Bauart und einer Wasserdruckprobe, sowie 
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen. Die Wasserdruckprobe, welche mit der 
Prüfung der Bauart zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung, 
jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung des Dampffasses. Sie kann vor 
der Anmeldung des Dampffasses am Herstellungsorte ausgeführt werden. Dampf- 
sässer, die bereits am Herstellungsort unter Erfüllung der Vorschriften dieser 
Polizeiverordnung von dem zuständigen Beamten oder Sachverständigen eines 
deutschen Bundesstaates geprüst und demnächst im Ganzen nach ihrem Ausstellungs= 
orte geschafft worden sind, unterliegen einer nochmaligen Prüfung der Banart und 
Wasserdruckprobe am Aufstellungsorte nur dann, wenn seit Vornahme der Prüfung 
mehr als ein Jahr verslossen ist, oder wenn das Dampffaß eine Beschädigung 
erlitten hat, die eine Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen läßt. Die 
Wasserdruckprobe ist bei Dampffässern bis 2 Atmosphären Ueberdruck mit einem 
Druck, welcher den genehmigten Druck um 1 Atmosphäre übersteigt, bei Dampf= 
füssern für 2 bis 10 Atmosphären Betriebsdruck mit dem 1½ fachen Betrage des 
Betriebsdruckes und bei Dampffässern mit über 10 Atmosphären Betriebsdruck
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.