Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 11 
mit einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um 5 Atmosphären über- 
sleigt, auszuführen. 
Nach Ansführung der Druckprobe hat der Sachverständige, vorausgesezt, daß 
sie zur Beanstandung keinen Aulaß bot, den höchsten zulässigen Druck des Dampf- 
fasses zu bestimmen, ferner die Niete des Fabrikschildes (6 8) mit einem Stempel 
zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugniß über die Druckprobe abzudrucken. 
811. 
Die Abnahmeprüfung erfolgt am Benutzungsorte. Mit der Abnahme ist eine 
Einstellung etwa vorhandener zum Dampffasse gehöriger Sicherheitsventile zu ver- 
binden, falls sie nicht bereits am Herstellungsorte durch einen Sachverständigen 
(5 3) bewirkt und bescheinigt worden ist. Im leteren Falle ist die Identität des 
Sicherheitsventils nachzuweisen. 
8 12. 
Auf Grund der gemäß §§ 10 und 11 vorgenommenen Prüfungen und der 
Bescheinigungen über die Bauartprüfung, Druckprobe und Abnahme darf das Dampf-= 
faß ohne Weiteres in Betrieb genommen werden. 
Alle Bescheinigungen sind von dem Sachverständigen, der die Abnahme bewirkt 
hat, mit der Beschreibung und Zeichnung des Dampffasses zu verbinden, einem 
Revisionsbuche G 16) anzuheften und dem Besitzer auszuhändigen. 
Das zweite Exemplar der Beschreibung und Zeichnung ist mit einer Abschrift 
der Bescheinigungen von dem Sachverständigen dem Landrathsamt zu übersenden, 
welches der Ortspolizeibehörde davon Kenniniß zu geben hat. Die dritte Aus- 
fertigung der Beschreibung und Zeichnung erhält der Sächsisch-Thüringische Dampf- 
kessel-Ueberwachungsverein. 
V. Betrieb und technische Untersuchung der Dampffässer. 
8 18. 
Dampffaßbesiher oder ihre mit der Leilung des Betriebes beauftragten Stell- 
vertreter (6 151 der Gewerbeordnung), sowie die mit der Wartung der Dampf- 
sässer beauftragten Arbeiler sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Damps-= 
sässer, ihre Verschraubungen und Sicherheitsvorrichtungen während des Betriebes 
bestimmungsgemäß benußt und Dampfsässer, die sich nicht in gefahrlosem Zustande 
befinden, nicht in Belrieb genommen oder außer Betrieb gesett werden.
	        
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