Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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Wird bei Kindern „Atrophie“ (Abzehrung) als Todesursache angegeben, so erfolgi 
ebenfalls die Eintragung unter Nr. 10, da dieses sehr häufig eingctragene Leiden in der 
Regel durch Magen= und Darmkatarrhe verursacht wird. 
Zu l r. Kindbettfieber, b. andere Folgen der Geburt oder des Kindbells. Die in 
Folge einer Fehlgeburt eintrelenden Todesfälle sind den in Folge einer rechtzeilig 
erfolgten Geburt eingelretenen gleich zu achien und unter Nr. 11n bez. b mitzuzählen. 
Die bisher alljährlich erstalteten gesonderten Berichte der Bezirksärzte betr. Todesfälle im 
Wochenbeit kommen sortan in Wegfall. 
Zu 12. Neubildungen. Die Todessälle in Folge von Neubildungen an inneren oder änsteren 
Körpertheilen, namentlich in Folge von Krebs oder krebsartigen Geschwülsten sind hier 
zu zählen. 
Zu 13. Angeborene Lebeusschwöche. Nur solche Todessälle schwächlicher Kinder sind hier 
zu zählen, welche im ersten Lebensmonate erfolgt sind. Auch die durch angeborene 
Vildungsfehler bedingten Todesfälle sind als Folge einer Lebensschwäche zu erachten 
und gehoören innerhalb der genannten Altersgrenze zu Nr. 13. 
Zu 14. Altersschwäche. Diese Todesursache darf nur bei Personen, welche das 60. Lebensjahr 
üiberschritten haben, eingetragen werden. 
15. Verunglückung. Hierzu gehören die Todesfälle nach einer schweren Verlezung 
(3. V. Uebersahren, Fall aus der Höhe u. s. w.), selbst dann, wenn der Tod nicht unmiltel- 
bar darauf, sondern erst nach einiger Zeil eintrat, serner die Todesfällc durch Erflicken, 
Ertrinken u. s. w. 
u 16. Selbstmord. Bestehen erhebliche Zweisel, ob Selbstmord vorliegl, so ist der Sterbe- 
sall den Verunnglückungen zuzurechnen. Selbst#mordversuche, welche nach einiger Zeit den 
Tod zur Folge haben, sind under Nr. 16 mitzuzählen. 
17. Sonstige benannte Krankheiten. Hierunier sind alle unter vorsteheuden Nummern 
1—10 nicht einzufügenden Todesfälle zu zählen, deren Ursache angegeben ist. 
Zu 18. Nicht angegebene Todesursachen. Nur diejenigen Todessällc, deren Ursache nicht 
bescheinigt ist oder vom Anmeldenden nicht bezeichnel werden kann, sind in diese lette 
Spalie auszunehmen. 
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