1902 168
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
14. Stück vom Jahre 1902.
% XV. Polizeiverordnung
vom 22. September 1902,
betreffend den Flaschenbierhandel.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betressend die Strafandrohung der Polizei
behörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen, vom 6. Dezember 1892, wird
für den Umsang des Fürstenthums Folgendes bestimmt:
& 1.
Das Reinigen der Flaschen und das Abfüllen von Vier in Flaschen und
andere Gefäse (Kannen, Krüge, Siphons u. dergl.) zum Zwecke des Verkaufs darf
nur in reinlich gehaltenen, gut gelüfteten und derartig hell beleuchteten Räumen
geschehen, daß die Flaschen u. s. w. sowie alle zur Benußung kommenden Geräthe
auf ihre Reinheit ohne Schwierigkeit geprüft werden können.
In Wohnräumen, Schlafräumen oder Küchen darf das Reinigen der Flaschen
u. dgl. sowie das Abfüllen von Bier nicht vorgenommen werden.
Die Reinigungs= und Abfüllräume müssen einen undurchlässigen Boden haben.
§5 2.
Die Flaschen und Gefäsße sind unmittelbar vor dem Abfüllen unter Ver-
wendung genügend groser zinkblechener oder emaillirter Gefäße sorgfältig mit
Bürsten oder vermittels Sandspülapparaten zu reinigen und darauf mit reinem
Trinkwasser nachzuspülen.
Bleischrot darf bei der Reinigung nicht zur Verwendung kommen. Siphons
sind vor der Reinigung auseinander zu nehmen.
Fürstl. Schwarb.-Rudolst. Geseysammlung I.XIII. 27
Ausacgeben in Rudolstadt am 3. Oklober 1902.