Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

12 1902 
–E 14. 
Jedes zum Betrieb aufgestellte Dampffaß, es mag unausgesett oder nur in 
bestimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen betrieben werden, 
ist regelmäßigen technischen Untersuchungen zu unterziehen. 
Dieser Vorschrift unterliegen Dampffässer dann nicht, wenn der Betrieb gänzlich 
eingestellt und dem Landrathsamte und dem zuständigen Sachverständigen hiervon 
eine schriftliche Anzeige erstattet wird. Das Landrathsamt hat durch die Ortspolizei- 
behörden darüber zu wachen, daß vor erneuter Anmeldung und Prüfung (55 9—11) 
der Betrieb nicht wieder aufgenommen wird. 
8 15. 
Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere und eine 
Prüfung durch Wasserdruck. 
Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle 4 Jahre, die Wasserdruckprobe 
alle 8 Jahre vorzunehmen, daun aber mit der inneren Untersuchung, wenn möglich, 
zu verbinden. 
Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch eine 
Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine solche zu ergänzen bei 
Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im Innern besichtigt werden können. 
Zur Ausführung der Prilfungen ist der Betrieb einzustellen und das gehörig 
gereinigte Dampffaß zu der mit dem Sachverständigen zu vereinbarenden Zeit 
bereit zu stellen. 
Einmanerungen oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu ent- 
fernen, wie es der Sachverständige (6 8) für erforderlich hält. 
Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der 
Besitzer mindestens 4 Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungsfristen 
laufen vom Tage der ersten Prüfung ab. Für die Fristen sind die Kalenderjahre 
maßgebend. 
Fuür die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedrucks sind die Vor- 
schriften im § 10 maßgebend; jedoch müssen Dampffässer, die ohne Sicherheits- 
ventile betrieben werden, siets mit dem anderthalbfachen Betrage des höchsten 
Betriebsdruckes des zugehörigen Dampferzeugers bezw. bei über 10 Atmosphären 
mit 5 Atmosphären mehr geprüft werden und zwar auch dann, wenn der Betriebs- 
druck des Dampsffasses im Allgemeinen durch Drosselung des Dampfes niedriger
	        
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