Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 ia 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Hessische Landeslotterie und die Thüringisch-Anhaltische 
Staatslotterie werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1902 unter dem Namen 
„Hessisch-Thüringische Staatslotterie" 
zu einem Unternehmen vereinigt. 
Verwaltung der Fokterie. 
Artikel 2. 
1. Die Hessisch-Thüringische Staatslotterie wird für Rechnung der im Ein- 
gange bezeichneten Vertragsstaaten in Selbstverwaltung unter Aufsicht der Groß- 
herzoglich Hessischen Regierung als geschäftsführender Regierung durch einc den 
Vertragsstaaten gemeinschaftliche Behörde betrieben, welche die dienstliche Benennung 
„Direktion der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie“ führt und in Darmstadt ihren 
Sib hat 
2. Für die Dienstführung der Direktion sind die im Großherzogthum Hessen 
gellenden Vorschristen maßgebend. 
3. Die Beamten der Direktion unterstehen als hessische Beamte der hessischen 
Regierung; sie werden von ihr angestellt, in Ruhestand versett und entlassen. Für 
das Dienstverhältniß, insbesondere auch die Gehaltsverhältnisse dieser Beamten, gelten 
die hessischen Vorschriften, insoweit in den Anslellungsbedingungen nichts anderes 
bestimmt ist. 
4. Der Lotteriedirektor wird in Zukunft im Einvernehmen mit dem Auoschusse 
(Art. 4) angestellt. 
Artikel 3. 
Der Direktion und den Rollektören gegenüber sowie im Verkehre mit Re- 
gierungen und anderen Behörden werden die Vertragsstaaten durch die Groß- 
herzoglich Hessische Regierung als geschäftsführende Regierung vertreten. 
Artikel 4. 
1. Für die nachfolgenden Gegenstände ist die Genehmigung des aus Vertretern 
der Vertragsstaaten bestehenden Ausschusses erforderlich und ausreichend: 
a) die Festslellung des Spielplaus,
	        
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