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b) die Aufstellung des jährlichen Voranschlags einschließlich des Personaletals
der Beamten,
I) die Festsebung der Anstellungsbedingungen der Beamten,
e die Abänderung der Geschäftsordnung für die Kollektöre.
2. Der Ausschuß ist berechtigt, die Schriftstücke und Bücher der Lotteriedirektion
in Darmstadt zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen, auch von der
Direktion über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder über einzelne Gegen-
stände Auskunft zu verlangen.
3. Die Direktion wird dem Ausschusse von Anordnungen allgemeiner Art
durch Uebersenden der betreffenden Drucksachen oder Schriftstücke Kenntniß geben.
4. In den Ausschuß werden von den Regierungen der bei der Thüringisch--
Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten zusammen vier, von der Groß-
herzoglich Hessischen Regierung drei Mitglieder berufen. Eine Uebertragung der
den Staaten hiernach zustehenden Stimmen auf eine Person ist zulässig.
5. Die Entscheidung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit.
Vertragsäuberung.
Artikel 5.
1. Der Entscheidung der Vertragsregierungen unterliegen:
a) die Aufnahme anderer Staaten in die Lotteriegemeinschaft,
b) die Uebernahme von Leistungen an andere Staaten als Entgelt für
die Zulassung der Staatslotterieloose,
J) die Zulassung der Loose anderer Staatslotterien auf Grund der Gegen-
seitigkeit.
2. Die Regierungen stimmen schriftlich oder in Konferenzen ab, deren Ein-
berufung durch die geschäftsführende Regierung erfolgt. Die Abstimmungen erfor-
dern eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen. Hierbei stehen Hessen 28,
Sachsen-Weimar 9, Anhalt 8, Sachsen-Meiningen 6, Sachsen-Coburg-Gotha 6,
Sachsen-Altenburg 5, Lippe 3, Schwarzburg-Sondershausen 2, Schwarzburg-
Rudolstadt 2, Reuß ä. L. 2 Stimmen und Schaumburg-Lippe 1 Slimme zu.
Die Vorschrift des Artikels 4 Absat 4 letzter Saß findet Anwendung.
3. Das Stimmenverhältniß der Vertragsstaaten wird alle fünf Jahre auf