Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

160 1902 
Gemeinsame Gesehgebung. 
Artikel 8. 
Besonderer Vereinbarung der Vertragsstaaten bleibt vorbehalten, hinsichtlich 
des Vertriebs und Verkaufs der Loose sowie des Verbots des Spielens in aus- 
wärtigen Lotterien gesetzliche Bestimmungen nach einheitlichen Grundsätzen zu erlassen. 
Vorbot anderer TLTanbeolotterien. 
Artikel 9. 
Die Vertragsstaaten machen sich verbindlich, für die Dauer dieses Vertrags 
weder eine eigene Landeslotterie zu errichten, noch die Errichtung einer solchen zu 
genehmigen, noch sich an einer anderen Landeslotterie zu betheiligen. 
Eotterien und Kuospielungen. 
Artikel 10. 
1. In dem Gebiete der Vertragsstaaten dürfen Geldlotterien oder Lotterien, 
bei welchen an Stelle des Sachgewinnes ein Geldbetrag gefordert werden kann, 
von der Landesregierung nur genehmigt werden, sofern 
a) der Gesammtpreis der Loose jährlich Eine Mark fünfzig Pfennig auf den 
Kopf der Bevölkerung des betreffenden Staates nicht übersteigt, 
b) der Verkaufspreis der Loose nicht mehr als zwei Mark, einschließlich deo 
Reichsstempels, beträgt, 
J) die Ziehungstermine nicht in den Zeitraum von vier Wochen vor Ziehung 
der ersten Klasse bis zwei Monate nach beendeter Ziehung dieser Klasse 
der Staatslotterie fallen, 
) die Loose nicht vor dem Beginne der zweiten Klasse der laufenden Staats- 
lotterie angekündigt, ausgegeben oder vertrieben werden. 
2. Lotterien der vorbezeichueten Art, die diesen Voraussetzungen nicht ent- 
sprechen, sowie alle auswärtigen Lollerien einschließlich der Sach= und aller 
Klassenlotterien dürfen von der Landesregierung nur dann genehmigt werden, 
wenn der Loosvertrieb nach dem Gutachten der geschäftsführenden Regierung als 
nachtheilig für die Hessisch-Thüringische Staatslotterie nicht zu erachten ist. 
3. Ueber die Zulassung von Lotterien, die zwar eine Benachtheiligung der 
Staatslotterie befürchten lassen, indessen ein Interesse des dentschen Reichs zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.