1902 161
fördern bestimmt sind, ist auf Antrag der geschäftsführenden Regierung eine Ent-
scheidung des Ausschusses (Art. 4) herbeizuführen.
4. Jeder Regierung soll frei stehen, zu wohlthätigen, gemeinnützigen oder
Kunstzwecken sowie bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst= und Industrie-
erzeugnissen, Waaren oder anderen beweglichen Gegenständen außer baarem Gelde
zu gestakten, wenn der Gesammtpreis der Loose jährlich fünfzig Pfennig auf den
Kopf der Bevölkerung und für die einzelne Lotterie den Betrag von 100 000 Mark
nicht übersteigt, auch der Preis des einzelnen Looses nicht mehr als zwei Mark,
einschließlich des Reichsstempels, beträgt.
Auf Lotterien solcher Art, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, findet
Artikel 10 Ziffer 2 siungemäße Anwendung.
Rechtoverhältnisse der Kollelitöre.
Artikel 11.
1. Zum Vertriebe der Loose Kollektöre in den Vertragsstaaten anzustellen
und Berechtigungen zum Loosehandel zu ertheilen, ist nur die Lotteriedirektion
befugt.
2. Die Lolleriedirektion wird bei gleicher Garantie für guten Loosabsatß und
solides Geschäftsgebahren sowie bei hinreichender Kautionsfähigkeit Bewerbern, die
in dem betreffenden Staate wohnen, den Vorzug geben. Wünsche der Regierungen
zu Gunsten von Bewerbern, die in ihren Gebieten staatsangehörig sind, sollen
thunlichst berücksichtigt werden.
3. Die Ernennung der Kollektöre sowie die Zulassung gewerbsmäßiger Loos-
verkäufer bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesregierung, sofern die
Landesgesebgebung dies vorschreibt.
Ernennung und Zulassung sollen nur versagt werden, wenn erhebliche Be-
denken gegen die betresfenden Persouen vorliegen. Die Zurücknahme erfolgt nach
5 36 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung. Vor der Entscheidung ist die Lotterie=
direktion zu hören.
4. Die bisherigen Einnehmer der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie
sollen, unbeschadet des geschäftsordnungsmäßigen Rechts zur Wiederaufhebung der
Anstellung, entsprechende Kollekturen der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie
erhalten.