Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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fördern bestimmt sind, ist auf Antrag der geschäftsführenden Regierung eine Ent- 
scheidung des Ausschusses (Art. 4) herbeizuführen. 
4. Jeder Regierung soll frei stehen, zu wohlthätigen, gemeinnützigen oder 
Kunstzwecken sowie bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst= und Industrie- 
erzeugnissen, Waaren oder anderen beweglichen Gegenständen außer baarem Gelde 
zu gestakten, wenn der Gesammtpreis der Loose jährlich fünfzig Pfennig auf den 
Kopf der Bevölkerung und für die einzelne Lotterie den Betrag von 100 000 Mark 
nicht übersteigt, auch der Preis des einzelnen Looses nicht mehr als zwei Mark, 
einschließlich des Reichsstempels, beträgt. 
Auf Lotterien solcher Art, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, findet 
Artikel 10 Ziffer 2 siungemäße Anwendung. 
Rechtoverhältnisse der Kollelitöre. 
Artikel 11. 
1. Zum Vertriebe der Loose Kollektöre in den Vertragsstaaten anzustellen 
und Berechtigungen zum Loosehandel zu ertheilen, ist nur die Lotteriedirektion 
befugt. 
2. Die Lolleriedirektion wird bei gleicher Garantie für guten Loosabsatß und 
solides Geschäftsgebahren sowie bei hinreichender Kautionsfähigkeit Bewerbern, die 
in dem betreffenden Staate wohnen, den Vorzug geben. Wünsche der Regierungen 
zu Gunsten von Bewerbern, die in ihren Gebieten staatsangehörig sind, sollen 
thunlichst berücksichtigt werden. 
3. Die Ernennung der Kollektöre sowie die Zulassung gewerbsmäßiger Loos- 
verkäufer bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesregierung, sofern die 
Landesgesebgebung dies vorschreibt. 
Ernennung und Zulassung sollen nur versagt werden, wenn erhebliche Be- 
denken gegen die betresfenden Persouen vorliegen. Die Zurücknahme erfolgt nach 
5 36 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung. Vor der Entscheidung ist die Lotterie= 
direktion zu hören. 
4. Die bisherigen Einnehmer der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie 
sollen, unbeschadet des geschäftsordnungsmäßigen Rechts zur Wiederaufhebung der 
Anstellung, entsprechende Kollekturen der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie 
erhalten.
	        
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