Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

162 1902 
5. Alle mit Genehmigung der zuständigen Landesregierung von der Lotterie- 
direktion augestellten Kollektöre und die zugelassenen Loosverkäufer sind berechtigt, 
im Gebiete sämmtlicher Vertragsstaaten die Loose der Staatslotterie feilzubieten. 
6. Die Kollektöre, welche in den bei der Thüringisch-Anhaltischen Staats- 
lotterie betheiligten Staaten wohnen, dürfen an ihrem Geschäftslokale ein Schild 
führen, welches das Landeswappen des betreffenden Siaates trägt und mit der 
Inschrift „Kollektör“ oder „Hauptkollektör der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie" 
versehen ist. 
Artikel 12. 
1. Die in den Vertragsstaaten angeslellten Kollektöre sowie die daselbst 
wohnhaften Loosverkäufer sind den Bestimmungen des Spielplans, der hessischen 
Geschäftsordnung und den sonstigen Anordnungen der Lotteriedirektion unterworfen, 
soweit sie mit diesem Vertrage und dem Rechte des betreffenden Staates nicht in 
Widerspruch stehen. 
2. Sollte sich ein Kollektör oder Loosverkäufer durch eine Verfügung der 
Lotteriedirektion beschwert fühlen, so steht ihm die Beschwerde an das Großherzog= 
lich Hessische Ministerium der Finanzen offen. 
3. Die von der Lotteriedirektion den Kollektören etwa auferlegten Ordnungs= 
strafen und Kosten sind auf Antrag der Lotteriedirektion von der zuständigen 
Landesbehörde einzutreiben, soweit dies nach den Gesetzen des betreffenden Staates 
zulässig ist. Der Betrag ist kostenfrei an die Lotteriedirektion einzusenden. 
Artikel 13. 
Den Kollektören und Loosverkäufern darf wegen des Vertriebs von Loosen 
der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie eine besondere Stener oder Abgabe von 
den Vertragsstaaten nicht auferlegt werden; sie unterliegen vielmehr wegen dieses 
Vertriebes nur den allgemeinen Stenergeseben des betreffenden Landes. 
Westeuerung der Jotterie und ber LZoiteriebeamten. 
Artikel 14. 
1. Die Hessisch-Thüringische Staatslotterie darf in den Vertragsstaaten weder 
zu Staats= noch zu Kommunalsteuern herangezogen werden. 
2. Die von den Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen der Beamten der 
Lotteriedirektion erhobenen Staatssteuerbeträge fließen in die gemeinschaftliche Kasse.
	        
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