1902 168
Rechtohilfe.
Artikel 15.
Die Regierungen der Vertragsstaaten werden die Behörden anweisen, zulässigen
Anträgen der Lotteriedirektion ungesäumt zu entsprechen und von deren Erfolge
der Lotteriedirektion Kenntniß zu geben, ihr auch in allen Fällen die in Lotterie-
angelegenheit erwachsenen polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchungsakten, soweit
dies die Landesgesebgebung gestattet, zur Einsicht so zeitig mitzutheilen, daß etwa
zulässige Rechtsmittel noch eingelegt werden können. Insbesondere wird den Ver-
waltungs= und Justizbehörden die Geschäftsordnung für die Kollektöre mitgetheilt
werden.
Dauer ded Vertrago.
Artikel 16.
Der gegenwärtige Vertrag wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren ab-
geschlossen, er gilt jedesmal für einen Zeitraum von fünf Jahren als verlängert,
sofern er nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einer
der Regierungen gekündigt wird. Tritt eine solche Kündigung ein, so darf die
betreffende Regierung sich weder an einem anderen Lotteriennternehmen betheiligen,
noch eine andere Staalslotterie zulassen.
Schiebgericht.
Artikel 17.
1. Alle aus diesem Vertrage zwischen den Vertragsstaaten etwa entstehenden
Streitigkeiten sind der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterbreiten. Das
Schiedsgericht wird in jedem Einzelfalle dadurch gebildet, daß die Präsidenten der
Oberlandesgerichte zu Darmstadt und Jena je ein Mitglied und diese beiden Mit-
glieder ein drittes wählen.
2. Das Verfahren wird vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
Gegen die schiedsgerichtliche Entscheidung ist von keinem Theile eine weitere Ein-
wendung zulässig.
Schluhbestimmung.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag wird der landeoherrlichen Genehmigung in den
8.