Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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einzelnen Staaten ohne Verzug unterbreitet werden. Nach deren Eingange wird 
alsbald die Auswechselung der Natifikationsurkunden stattfinden. 
So geschehen 
Erfurt, den fünfzehnten März Eintausend neunhundert und zwei. 
gdez.: Dr. Körbip. gez.: Hentig. 
ccz.: Dr. Rohde. gez.: Schmidt. 
gez.: Dr. Göh. gez.: Ernst Laue. 
gez.: Dr. J. Hunnius. gez: Theodor Vaner. 
gGez.: Dr. C. Slevogt. cdez.: Alfred Cammann. 
gez.: Rudolf Ziller. gez.: Frhr. v. FeiliW#sch. 
Ocz.: v. Helldorff. gez.: Pustkuchen. 
Schlun#protoltoll. 
Bei der Vereinbarung über den heute vollzogenen Staatsvertrag zwischen 
Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiniugen, Sachsen-Alienburg, Sachsen-Coburg- 
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ä. L., 
Schaumburg-Lippe und Lippe über die Vereinigung der Großherzoglich Hessischen 
Landeslotterie und der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie sind zwischen den 
unterzeichneten Bevollmächtigten mit Genehmigung ihrer Regierungen noch folgende 
Verabredungen getrossen worden, welche, ohne daß es ihrer besonderen Natisikation 
bedarf, mit dem Vertrage selbst, sobald dieser ratifizirt sein wird, gleiche Kraft 
und Giltigkeit haben sollen. 
I. Zu Artikel 1 und 2. 
a) Ansprüche und Verpflichtungen der Hessischen Landeolollerie und der Thü- 
ringisch-Anhaltischen Staatslotterie gehen, soweit nicht dieser Vertrag oder das 
Schlußprotokoll andere Bestimmungen enthält, nicht auf das gemeinschaftliche 
Unternehmen über. 
b) Die Großbherzoglich Hessische Regierung wird thunlichst auf Verwendung 
der Beamten der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotteric Bedacht nehmen. 
Die Ansprüche des gegenwärtigen Lotteriedirektors der Thüringisch-Anhalti-
	        
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