Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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lollerie betheiligten Staaten eine wesentliche Aenderung eintreten sollic, bleibt eine 
anderweite Regelung der Vertheilung des Reinertrags vorbehalten. 
VIII. Zu Artikel 18. 
Die Genehmigung der Landesvertretungen bleibt, soweit sie nach den Landes- 
gesetzen erforderlich ist, vorbehallten. 
Die an der Thüringisch-Anhaltischen Staatslotterie betheiligten Staaten sind 
an den unter dem heutigen Tage geschlossenen Staatsvertrag, wie an den Inhalt 
des gegenwärtigen Schlußprotokolls nur gebunden, sofern bis zum 30. April 1902 
die Zustimmung sämmtlicher Landtage, wie sie in Absatz 1 vorbehalten, erfolgt ist. 
So geschehen 
Erfurt, den fünfzehnten März Eintausend neunhundert und zwei. 
gez.: Dr. Körbitz. gz.: Hentig. 
ccz.: Dr. Ferdinand Rohde. gez.: Schmidt. 
ccz.: Dr. Paul Götz gez.: Ernst Laue. 
cGcz.: Dr. J. Hunnius. gez.: Theodor Baner. 
gez.: Dr. C. Slevogt. gez.: Alfred Cammann. 
gez.: Ziller. gez.: Frhr. von Feilibsch. 
gez.: von Helldorff. gez.: Pustkuchen. 
Druchfsehler-Berichltigung. 
Auf Seite 113 h zu lesen: 
8 
Whc rns stalt „Vertheidigungsplänen“, 
. 10 „G# 13) Hatt # 4
	        
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