Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

14 1902 
8 18. 
Dampffässer, die eine Hauptausbesserung erfahren haben, — Zellstoffkocher nach 
jeder Entfernung des inneren Schutzmantels oder des größten Theiles desselben — 
sind vor ihrer Wiederinbekriebnahme in der Fabrik oder am Betriebsorte einer 
Wasserdruckprobe nach den Vorschriften des § 10 zu unterwersen. Eine Bescheinigung 
über diese Prüfung, den Umfang der Reparatur und die Fabrik, die sie ausgeführt 
hat, ist mit dem Revisionsbuch zu verbinden. 
Durch diese Druckproben wird der Lauf der regelmäßigen Untersuchungen nicht 
unterbrochen; die Prüfung nach einer Hauptausbesserung kann jedoch an die Stelle 
einer in demselben Kalenderjahre fälligen regelmäßigen Wasserdruckprüfung treten. 
Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserung auf Antrag des Dampf- 
faßbesiyers oder seines mit der Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreters 
(6 151 der Gew.-Ordn.) eine innere Untersuchung verbunden, so können die Fristen 
der regelmäßigen Untersuchungen von diesem Zeitpunkte an neu berechnet werden. 
8 10. 
Von jeder Explosion eines Dampffasses ist dem Sächsisch-Thüringischen Ueber- 
wachungsverein zu Halle a. S., dem die amtliche Untersuchung dieser Unfälle obliegt, 
unverzüglich Mittheilung zu machen. 
Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung eines Dampffasses durch den 
Betrieb eine Trennung in solchem Umfange erleidet, daß dadurch ein plöplicher 
Ausgleich der Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampffasses stattfindet. 
8 20. 
In jedem Raume, in dem Dampffässer aufgestellt sind, ist eine Dienstvorschrift 
fũr Dampffaßwärter auznbringen. Die mit der Bedienung der Dampffässer beauf- 
tragten Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften genau zu befolgen. 
VI. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
8 21. 
Beschwerden über Anordnungen der Sachverständigen, insbesondere auch über 
Anforderungen, die bei der Anlegung von Dampffässern auf Grund der vorgenom- 
menen Prüfungen gestellt werden, sind beim Landrathsamt anzubringen.
	        
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