Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

1902 23 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1902. 6 
V. Verordnung, 
betreffend die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung für 
diejenigen versicherungspflichtigen Personen, 
die einer dem Krankenversicherungsgesey vom . Dudl 1863 entsprechenden 
Krankenkasse nicht angehören. 
Auf Grund von § 148 des Invalidenversicherungsgesepxes vom 13. Juli 1899 
wird hierdurch verordnet, was folgt: 
1#. 
Für die versicherungspflichtigen Personen, welche einer Orts-, Betriebs-, (Fabrik-, 
Bau-, Innungskrankenkasse, einer Kuappschaftskasse, einer Gemeindekrankenversicherung 
oder landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art nicht als krankenversicherungspflichtige 
Mitglieder angehören, sind die Invalidenversicherungsbeiträge, abweichend von der 
Vorschrift des § 141 Abs. 1 des Gesetzes durch die Organe der für ihren Be- 
schäftigungsort zuständigen Ortskrankenkasse, in Ermangelung einer solchen durch 
die Gemeindekrankenversicherung als Einzugsstelle für Rechnung der Thüringischen 
Landes-Versicherungsanstalt einzuziehen und die den eingezogenen Beiträgen ent- 
sprechenden Marken in die Qnittungskarten der Versicherten einzukleben und zu 
entwerthen, sowie auch die Ausstellung, der Umtausch und die Erneuerung der 
Quittungskarten für die betreffenden Versicherten zu bewirken. 
Sind für einen Gemeindebezirk mehrere Ortskrankenkassen errichtet, so wird 
die mit der Beitragserhebung zu beauftragende Krankenkasse durch den Vorstand 
der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Zustimmung der Aussichtsbehörde 
bestimmt. 
Furstl. Schwarzb.-Nudolst. Gesesaommlung I.XIIll. 6 
Ausgegeben in Rudolstadt am 22. März 1902.
	        
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