Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

24 1902 
Für Versicherte, die in einem Betriebe beschäftigt werden, für den eine Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse besteht, werden die Geschäfte der Einzugs- 
stelle im Sinne dieser Verordnung von der für den Betrieb zuständigen Betriebs- 
(Fabrik-), Bau= oder Innungskrankenkasse wahrgenommen. 
2. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherungs- 
pflichtige Person der bezeichneten Art — soweit nicht Zisser 3 Plaß greift — 
spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei der Einzugs- 
stelle anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der Beschäftigung 
abzumelden. Ebenso ist jede, während der Dauer der Beschäftigung eingetretene 
Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältniß von Einfluß ist, binnen drei 
Tagen nach deren Eintritt zu melden. 
Die Meldung muß enthalten: 
Vor= und Zunamen 
Wohnort 
Geburtstag und -Jahr 
Arbeitsverdienst 
Beginn, bez. Ende der Beschäftigung. 
Die Einzugsstellen können weitere Angaben und die Benutzung bestimmter 
Formulare vorschreiben. 3 
Für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegen- 
standes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist, erfolgt die Beitragserhebung und Markenverwendung 
durch die nach Ziffer 1 zuständige Ortskrankenkasse beziehentlich Gemeindekranken= 
versicherung des Wohnorts. Diese Versicherten haben innerhalb einer Woche nach 
Schluß jeden Monats bei der Einzugsstelle ihres Wohnorts schriftlich anzumelden, 
bei welchem Arbeitgeber sie in jeder einzelnen im abgelaufenen Monat begonnenen 
Woche zuerst eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. 
Für die Meldung ist das als Anlage 4 abgedruckte Formular zu benupen. 
Hat eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer Woche nicht stattgefunden, 
so ist dies durch den Vermerk „ohne Beschäftigung“ erkenntlich zu machen. 
Eine Meldung in diesem Sinne ist auch zu erstatten, wenn im Laufe eines 
ganzen Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeübt worden ist. 
des Versicherten:
	        
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